Pflegeheim-Kosten für Eltern steuerlich absetzen

    07.09.2017
  • Lesezeit ca. 1 Minute
Seniorin mit einer Pflegekraft
© michaeljung/de.fotolia.com

Steuerzahler, deren Eltern im Pflegeheim leben und die die Pflege- und Betreuungskosten der Eltern übernehmen, sollten diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommenssteuererklärung angeben. Eine wichtige Bedingung dafür muss jedoch erfüllt sein.


Etagenküche ausreichend?

„Gerade, wenn die Eltern im Seniorenheim leben, verweigert das Finanzamt jedoch oft den Steuerabzug“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass der Angehörige im Heim einen Haushalt führt. Nach Ansicht des Finanzamtes müsste dafür eine eigene Küche vorhanden sein. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob es ausreicht, wenn im Seniorenheim eine gemeinschaftliche Etagenküche vorhanden ist, um die Bedingung für einen eigenen Haushalt zu erfüllen.

In einem konkreten Fall übernahm der Sohn die Pflege- und Betreuungskosten der Mutter und setzte sie in der Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das zuständige Finanzamt lehnte den Steuerabzug mit der Begründung ab, dass die Mutter keine eigene Küche habe und somit keinen Haushalt führen würde. Dieses wäre aber Voraussetzung für den Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung.

Endgültige Entscheidung noch offen

Der Sohn ging rechtlich gegen die Entscheidung vor. Das Finanzgericht Hessen bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Gegen die Entscheidung hat der Sohn nun Rechtsmittel eingelegt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/17). „Betroffene können sich auf das laufende Revisionsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Pflege- und Betreuungskosten nicht anerkennt“, so der Rat von Klocke. Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt der eigene Steuerfall dann offen.

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