Geld zurück: Wenn Banken falsch beraten

    16.03.2018
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Gespräch mit Ausdruck von Statistiken und Zahlenentwicklung
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Verluste durch Falschberatung – darauf müssen Anleger nicht sitzen bleiben. Sie haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Die Bank zur Kasse bitten, das ist ihr gutes Recht. Was muss die Bank berücksichtigen, wenn es um die Kundenberatung geht? Wann können Kunden klagen?


Wer bei der Geldanlage auf eine Falschberatung der Bank hereinfällt und dadurch finanziellen Schaden erleidet, sollte nicht einfach den Kopf in den Sand stecken. Bankkunden haben das Recht, angemessen beraten zu werden. Werden sie Opfer einer Falschberatung, können sie die Bank zur Verantwortung ziehen und Schadenersatz einfordern.

Wann handelt es sich um eine Falschberatung?

Eine Falschberatung durch die Bank oder einen Vermittler liegt vor, wenn die Beratungspflicht verletzt wird und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Wenn ein Kunde sich bei der Geldanlage beraten lassen möchte, entsteht zwischen ihm und der Bank ein Beratungsvertrag. Um eine Falschberatung zu vermeiden, muss die Bank ihrer Aufklärungspflicht nachkommen, indem sie Risikobereitschaft, Wissensstand und Anlageziel des Kunden berücksichtigt. Der Kunde muss über die Geldanlage und ihre Risiken informiert werden. Das gilt auch, wenn er dadurch negativ beeinflusst wird und sich letztendlich gegen das Produkt entscheidet. Berater müssen die jeweilige Geldanlage auf ihre Plausibilität überprüfen und dürfen sie nur empfehlen, wenn sie anlegergerecht ist.

Schadenersatz durch Anklage

Um Schadenersatz einzufordern, muss der Kunde die Bank wegen Falschberatung verklagen. Bei einer solchen Klage hat der Kunde die Beweispflicht. Er muss also beweisen können, dass es sich um eine Falschberatung handelt. Kann er nicht belegen, dass ihm wichtige Informationen vorenthalten wurden, stehen die Chancen schlecht. Entscheidend ist unter anderem die Risikobereitschaft des Kunden während des Beratungsgesprächs. Wird einem eindeutig risikoscheuen Kunden eine riskante Geldanlage angeboten, liegt die Falschberatung auf der Hand. Besonders gute Beweischancen bestehen, wenn bei der Beratung Provisionen verschwiegen werden. Pauschalisieren lässt sich all dies aber nicht. Jedes Beratungsgespräch verläuft individuell und muss daher auch so behandelt werden.

Mifid II hilft

Um Verbraucher vor Falschberatungen zu schützen, gibt es die europäische Finanzmarktrichtlinie „Mifid II“, die Regeln für die Beratung bei der Geldanlage festlegt. Unter anderem sind Banken dazu verpflichtet, telefonische Beratungsgespräche aufzuzeichnen und den Kunden vorher darauf hinzuweisen. Darüber hinaus muss eine Kostentransparenz gegeben sein, wenn Kunden bei der Geldanlage beraten werden – der Interessent erhält vorab genauen Einblick in das Finanzprodukt. Mit der Geeignetheitserklärung versichert die Bank, dass die empfohlene Geldanlage für den Kunden geeignet ist. Der Berater muss die Hintergründe seiner Entscheidung aufführen.

Für Anleger sind die neuen Regelungen eine besondere Hilfe. Sie sollen verhindern, dass es überhaupt zur Falschberatung kommt. Wenn es doch geschieht, ist der Anleger abgesichert. Wer falsch beraten wurde, kann dies in einem Rechtsstreit leichter belegen. Die Aufzeichnung von Telefonaten, die erforderliche Kostentransparenz und die Geeignetheitserklärung wirken hier unterstützend, um die Falschberatung nachzuweisen.

Für mehr Informationen zu der "Mifid II"- Richtlinie empfiehlt sich ein Besuch auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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