Arbeitsrecht und Karneval: 7 Regeln für die fünfte Jahreszeit

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Karneval
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An Karneval steht in vielen Regionen die Welt Kopf. Das macht sich nicht nur im Privatleben bemerkbar, sondern auch auf der Arbeit. Obwohl in der fünften Jahreszeit oft Ausnahmezustand herrscht, gilt es einige Regeln zu beachten. Sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Chef.


Am liebsten möchten Karnevalisten die fünfte Jahreszeit voll ausleben: Nicht arbeiten, sondern feiern, lautet die Devise. Und wenn an der Arbeit kein Weg vorbeiführt, dann wenigstens mit Kostümen, Witzen, Krawattenjagd und knallenden Sektkorken. Aber wie weit darf der Karnevalsspaß eigentlich gehen? Und was können Arbeitgeber von ihren Angestellten verlangen?

Anspruch auf freien Tag nur in Ausnahmefällen

Nicht umsonst sind Karfreitag und Ostermontag bei Arbeitnehmern beliebt. Alle Jahre wieder kreisen die Osterfeiertage das Wochenende ein und sorgen für vier freie Tage am Stück. Da liegt es doch nahe, dass es bei den klassischen Karnevalstagen ähnlich ist. Doch so wünschenswert es auch ist – Weiberfastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage. Das bedeutet: Wer feiern will, statt zu arbeiten, muss Urlaub nehmen. Im deutschen Urlaubsrecht gibt es keine Selbstbeurlaubung. Wer ohne Absprache und Zustimmung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz verlässt oder ihm fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Manche Unternehmen geben ihren Arbeitnehmern an Karneval frei. Das ist vor allem in Faschingshochburgen der Fall, in denen traditionell Karneval gefeiert wird. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie kann aber verpflichtend werden, wenn der Arbeitgeber nicht auf die richtige Formulierung achtet und somit die Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung greifen. Mit der betrieblichen Übung ist gemeint, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Umstände und Verhaltensweisen schließen darf, dass diese auch in Zukunft gelten. Hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitern also über mehrere Jahre hinweg am Rosenmontag freigegeben und nicht ausdrücklich betont, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt, können Arbeitnehmer für die Zukunft einen rechtlichen Anspruch auf den freien Tag haben.

Um das zu vermeiden, sollten Arbeitgeber sich an folgender Formulierung orientieren: „In diesem Jahr haben wir beschlossen, den Betrieb am Rosenmontag zu schließen. Wir behalten uns für das kommende Jahr eine andere Entscheidung vor.“

Kostüme am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, sich an Karneval während der Arbeitszeit zu verkleiden. Laut Bundesarbeitsgericht kann ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie sich angemessen kleiden – dem Geschäft und den Kunden entsprechend. Ein Bankberater im Clownskostüm wird immerhin nur schwer in der Lage sein, einen vertrauenerweckenden Eindruck beim Kunden zu hinterlassen. Und auch spezielle Sicherheitskleidung darf nicht einfach durch ein Kostüm ersetzt oder beeinträchtigt werden.

Wer keine Sicherheitskleidung trägt, keinen Kundenkontakt hat oder einen Job macht, bei dem ein Kostüm nicht hinderlich ist, kann das Thema bei seinem Arbeitgeber ansprechen. Zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitern sollte eine klare Regelung gefunden werden.

Kostüme als Anweisung vom Chef

Es gibt auch Fälle, in denen es genau andersherum ist: Der Chef will, dass sich Mitarbeiter an Karneval verkleiden.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass seine Angestellten Papphütchen oder Clownsnasen tragen, während sie Kunden bedienen? Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, sagt dazu in einem Bericht von ihre-vorsorge.de: „Wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat und seine Anordnung begründen kann, kann er durchaus Anweisungen zur Betriebskleidung geben – auch an Karneval.“ Er erläutert aber weiter, dass es hierbei auch Grenzen gebe und dass sich niemand erniedrigen lassen müsse, zum Beispiel mit sexistischen Verkleidungen.

Überstunden in der Karnevalszeit

Wenn der Betrieb keinen freien Tag gewährt und Mitarbeiter feiern möchten, müssen sie Urlaub nehmen. Für diejenigen, die auf der Arbeit die Stellung halten, kann es dann schnell anstrengend werden. Fällt dann noch jemand wegen Krankheit aus, ist das Chaos perfekt und Überstunden sind vorprogrammiert. Wer Pech hat, erhält für seine Extraleistungen nicht einmal einen Ausgleich. Und das, obwohl Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf haben. Wie Sie diesen durchsetzen, lesen Sie hier.

Alkohol am Arbeitsplatz

Wer an den Karnevalstagen arbeiten muss, trifft am Abend auf Partywütige, die schon den ganzen Tag feiern. Um das gleiche Level zu erreichen, muss also auf der Arbeit schon einmal vorgeglüht werden. Und an Weiberfastnacht müssen ohnehin die Korken knallen, damit die Schlipsjagd auch gebührend gefeiert werden kann. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Der Chef kann ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz verhängen. Deshalb ist es wichtig, diese Frage im Vorfeld zu klären. Und auch wenn Arbeitnehmer in Ausnahmefällen Alkohol trinken dürfen, müssen sie beachten, dass Sicherheit und Leistungsfähigkeit nicht darunter leiden dürfen.

Schadenersatz für kaputte Krawatten

Apropos Weiberfastnacht: Natürlich gehört das Abschneiden von Krawatten zur Karnevalstradition. Aber nicht jeder steht diesem Brauch offen gegenüber. Grundsätzlich ist es nur erlaubt, wenn der Krawattenträger damit einverstanden ist. Andernfalls drohen Abmahnungen oder sogar Schadenersatzforderungen.

Für die Männer gilt: Obwohl sie das Recht haben, nein zu sagen, sollten sie zur Sicherheit an Weiberfastnacht ihre Lieblingskrawatte zu Hause lassen. So gehen sie möglichem Ärger von vornherein aus dem Weg.

Vorsicht bei „Bützje“ und anzüglichen Witzen

Wenn Frauen an Karneval „Bützje“ (Küsschen) verteilen, sollten Männer das nicht als Einladung zu mehr Körperkontakt missverstehen. Kleine „Bützje“ gehören mancherorts zur karnevalistischen Tradition. Wer dabei die Grenzen überschreitet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung wegen sexueller Belästigung. Als solche werden alle unerwünschten sexuellen Handlungen angesehen, zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, Witze und bestimmte körperliche Berührungen (§ 3 AGG).

Damit aus dem Karnevalsspaß kein unangenehmer Ernst wird, gilt sowohl für Männer als auch für Frauen: Grenzen wahren und lieber einmal mehr über die eigenen Handlungen und Bemerkungen nachdenken.

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