Fast 50 Prozent Fehlerquote: Jobcenter macht schlechten Job

    03.08.2018
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Agentur für Arbeit
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Wer glaubt, dass seine Hartz-IV-Bezüge falsch berechnet wurden, kann Widerspruch einlegen. Im ersten Halbjahr 2018 gingen mehr als 300.000 Beschwerden gegen Hartz-IV-Bescheide bei den Jobcentern ein. Über ein Drittel bekam Recht. Teilweise kratzt die Fehlerquote sogar an 50 Prozent.


Wie Bild berichtet, gingen in der ersten Hälfte des Jahres 305.842 Widersprüche bei den Jobcentern ein. Für 35,6 Prozent hat sich die Beschwerde gelohnt – sie bekamen ganz oder teilweise Recht. Bei mehr als zwölf Prozent lag eine „fehlerhafte Rechtsanwendung“ vor.

Fast die Hälfte im Landkreis Oder-Spree

Das Jobcenter im Landkreis Oder-Spree weist eine besonders hohe Fehlerquote von 48,9 Prozent auf. Von insgesamt 356 eingegangenen Widersprüchen bekamen 174 Recht. Das Jobcenter musste also fast bei der Hälfte aller Beschwerden einen Rechtsfehler zugeben.

Auch das Jobcenter in Ingolstadt zieht eine schlechte Bilanz. Hier gingen im ersten Halbjahr 177 Widersprüche ein, wovon 70 Stück bewilligt wurden, also 39,5 Prozent.

In Essen wurden besonders viele Beschwerden eingereicht. In der ersten Hälfte des Jahres gingen ganze 3.008 Klagen ein. 31,7 Prozent davon bekamen Recht. Die Stadt Essen betont gegenüber der Bildzeitung, dass die Fehlerquote deutlich niedriger ausfällt, wenn nicht nur die Widersprüche, sondern alle erteilten Hartz-IV-Bescheide berücksichtigt werden. Bei insgesamt 4.000 bis 5.000 vom Amt erlassenen Bescheiden liege die Quote bei 1 bis 2 Prozent.

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Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen

Das Jobcenter Oder-Spree verweist darauf, dass die meisten Fehler auf Gerichtsurteile und geänderte Gesetze zurückzuführen sind. Auch Essen verteidigt sich mit diesem Argument.

Doch auch im Vorjahr mussten die Jobcentern vielen Beschwerden aufgrund von „fehlerhafter Rechtsanwendung“ oder „unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Dokumentationsproblemen“ Recht geben. 2017 gingen bundesweit knapp 639.138 Widersprüche ein. Mehr als 225.000 davon bekamen Recht.

Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheid einlegen

Wer in seinem Hartz-IV-Bescheid Fehler vermutet und glaubt, dass die Bezüge falsch berechnet wurden, kann dagegen Widerspruch einlegen. Wie die aktuellen Zahlen zeigen, kann sich die Mühe durchaus lohnen. Um mit der Beschwerde Erfolg zu haben, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden:

  • Für den Widerspruch haben Betroffene vier Wochen Zeit.
  • Wichtig: Die Frist gilt ab Bekanntgabe. Es zählt nicht der Erhalt des Bescheids, sondern der Poststempel oder das im Bescheid angegebene Datum.
  • Nach Erhalt des Widerspruchs hat das Jobcenter drei Monate Bearbeitungszeit.
  • Erfolgt nach drei Monaten keine Rückmeldung, können Betroffene die Bearbeitung anmahnen und eine Frist von zwei Wochen ansetzen.
  • Erfolgt nach der Anmahnung keine Bearbeitung des Widerspruchs, können Betroffene eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.

Darüber hinaus müssen folgende Formalien eingehalten werden:

  • Der Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid muss schriftlich erfolgen.
  • Das Schreiben muss Name, Anschrift, Ort und Datum enthalten.
  • Es muss ersichtlich sein, gegen welchen Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Möglich sind Bewilligungs-, Aufhebungs-, Ablehnungs-, Sanktions- oder Rückzahlungsbescheide.
  • Das Schreiben muss unterschrieben werden.
  • Das Schreiben sollte persönlich oder postalisch per Einschreiben eingereicht werden. Betroffene sollten sich einen Beleg geben lassen, um nachweisen zu können, dass sie die Frist eingehalten haben.
  • Der Widerspruch muss nicht zwingend begründet werden. Eine sachliche Begründung steigert aber die Chancen auf Erfolg. Ein Anwalt kann dabei helfen.

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