Steuerliche Förderung für den Neubau von Mietwohnungen

    26.07.2019
  • Lesezeit ca. 1:30 Minute
Bau eines Einfamilienhauses
© Capri23auto/pixabay.com

Dass in Deutschland Wohnungsmangel herrscht, ist schon längst kein Geheimnis mehr. Dass Privatpersonen staatlich gefördert werden, wenn sie neuen Wohnraum schaffen, wissen hingegen nur wenige. Für den Bau bzw. Ausbau oder Kauf neuer Mietwohnungen erhalten sie Steuervergünstigungen, die sich in der Finanzierung deutlich bemerkbar machen können. Aber es gibt bestimmte Fristen und Vorgaben, die eingehalten werden müssen.


Um den Neubau von Mietwohnungen anzukurbeln, beteiligt sich der Staat an den Kosten. Vermieter, die neuen Wohnraum schaffen, profitieren von Sonderabschreibungen. Bis zu 28 Prozent der entstehenden Kosten können sie steuerlich geltend machen und damit einiges sparen. Die steuerliche Förderung gilt nicht nur für den Bau neuer Gebäude, sondern auch für den Ausbau neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Wer zum Beispiel Fabrikräume in Wohnraum umwandelt oder das Dachgeschoss ausbaut, kann ebenfalls Steuervergünstigungen erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen können in Anspruch genommen werden, wenn

  • durch Baumaßnahmen bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist,
  • Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 31.08.2018 und dem 01.01.2022 gestellt werden,
  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sind
  • und die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren als Mietwohnung genutzt wird.

Sonderabschreibungen vier Jahre möglich

Die Sonderabschreibungen betragen jährlich bis zu fünf Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten. Die Förderung beginnt ab dem Jahr der Herstellung oder Anschaffung des neuen Wohnraums und kann danach noch für weitere drei Jahre genutzt werden. Insgesamt können Vermieter also vier Jahre lang 5 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung von jährlich 2 Prozent, die Vermieter nutzen können (§ 7 Absatz 4 EStG). Insgesamt können also 28 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten geltend gemacht werden.

Begrenzung der Förderung

Zu beachten ist allerdings, dass die Förderung, wie oben bereits genannt, nur dann genutzt werden kann, wenn die Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche nicht höher als 3.000 Euro sind. Diese Begrenzung soll verhindern, dass die Steuervergünstigungen für Luxuswohnungen genutzt werden. Ziel ist es, dass bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird. Entsprechend ist die Sonderabschreibung auch nur für 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche anwendbar. Liegen die Kosten darunter, können diese in tatsächlich angefallener Höhe als Sonderabschreibungen genutzt werden.

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Fristen für Bauanträge beachten

Um die Förderung nutzen zu können, muss der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden. Es kann auch vorkommen, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Dann muss eine Bauanzeige erfolgen – und zwar auch im genannten Zeitraum. Wer nicht selbst baut, sondern eine Wohnung kauft, muss ebenfalls darauf achten, dass der Bauantrag zwischen dem 31.08.2018 und dem 01.01.2022 gestellt wurde. Außerdem muss die Wohnung noch im Jahr der Fertigstellung erworben werden, damit sie als neu gilt und für die Sonderabschreibungen infrage kommt.

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