Steuern und Sozialabgaben: Was Rentner zahlen müssen

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Senioren sorgenvoll mit Taschenrechner
© shurkin_son/www.shutterstock.com

Viele Steuern und Sozialabgaben begleiten Bürger hierzulande ein Leben lang. Selbst Rentner müssen gewisse Steuerbelastungen und verschiedene Sozialabgaben fest einplanen. Über die wichtigsten dieser finanziellen Belastungen informieren wir Sie im folgenden Artikel.


Für den Staat zählen Steuern zu den wichtigsten Einnahmequellen überhaupt. Machen sie doch in aller Regel den weitaus bedeutendsten Anteil aller Einnahmen aus. Aus Sicht von Bürgern sind Steuern natürlich eine gewisse Belastung – zumindest finanziell betrachtet. Und Tatsache ist, dass selbst Rentner gewissen Steuerabgaben unterliegen, die sich zudem noch um verschiedene Sozialabgaben ergänzen.

Grundsätzliche Steuerpflicht beachten

Was viele Rentner nicht wissen: Auch als Bezieher einer Altersrente sind Sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einnahmen zu versteuern, also gegebenenfalls eine Steuererklärung abzugeben. Die Versteuerungspflicht gilt seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005, das eine nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten mit dem persönlichen Einkommensteuersatz vorsieht. Allerdings gilt diese nicht nur für Altersrenten. Auch Einnahmen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Riesterrenten, Rüruprenten und Betriebsrenten sind entsprechend zu versteuern.

Rentenfreibetrag entlastet Altersrentner

In der Praxis besteht also auch für viele Altersrentner die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Zumindest dann, wenn Sie als Rentner den sogenannten Rentenfreibetrag überschreiten, kommen Sie kaum um eine Steuerklärung herum. Dabei ist die Höhe des Rentenfreibetrages individuell unterschiedlich. Sie orientiert sich am Jahr Ihres Rentenbeginns. Sein Umfang sinkt mit jedem Jahr, bleibt jedoch ab dem Erreichen des Renteneintritts dauerhaft gleich. Konkret bedeutet dies: Gehen Sie beispielsweise in 2020 in Rente, liegt der steuerfreie Anteil Ihrer Altersrente dauerhaft bei 20 Prozent. In 2021 etwa liegt er nur noch bei 19 Prozent. Für Rentner ab 2040 wird die Altersrente dann komplett steuerpflichtig sein. Hier ein Überblick für die nächsten Jahre:

RentenbeginnRentenfreibetrag (in %)Steuerpflichtiger Rentenanteil (in %)
20241684
20251585
20261486
2027
13
87
2028
12
86
2029
11
85
2030
10
90

Quelle: Verein Lohnsteuerhilfe (Januar 2024)

Den sogenannten Grundfreibetrag der Altersrenten lassen wir an dieser Stelle unberücksichtigt. Detailwissen zum Steuerrecht und Antworten zu individuellen Steuerfragen erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Kranken- und Pflegeversicherung nicht vergessen

Altersrenten unterliegen jedoch nicht nur der Steuerpflicht. Zusätzlich dazu werden sie auch zur Berechnung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen herangezogen. Für Sie als Rentner hat dies weitere Abzüge zur Folge. Wenn Sie als Rentner einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören unterliegen Sie dem allgemeinen Satz in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich individuellem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Ob Sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, spielt dabei keine Rolle. Hinzu kommt der Betrag der Pflegeversicherung, der bei 3,4 Prozent bzw. 4 Prozent (Kinderlose) liegt. Die Erhebung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt auch für Betriebsrenten. Auf Renten aus Riester- oder Rürupverträgen hingegen werden diese Beiträge pflichtversicherten Rentnern hingegen nicht belastet.

Die Besteuerung von Zinsen und Kapitalerträgen

Als Rentner müssen Sie freilich auch Zinsen und andere Kapitalerträge versteuern. Dabei gelten jedoch die gleichen Vorgaben wie für etwa für Arbeitstätige oder andere Anleger. Danach unterliegen klassische Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen seit 2009 der sogenannten Abgeltungssteuer. Deren Umfang liegt bei pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der anfallenden Steuer. Effektiv ergibt sich daraus ein Abzug in Höhe von 26,38 Prozent auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Ein Abzug muss direkt beim Kreditinstitut erfolgen, das Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführt.

Wichtig: Natürlich verfügen Sie auch als Rentner über den Sparerfreibetrag, der Ihnen steuerfreie Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe ermöglicht. Derzeit liegt dieser bei 1.000 Euro pro Jahr. Für zusammen veranlagte Eheleute gilt die doppelte Summe (2.000 Euro). So werden zum Beispiel Zinserträge oder Dividendeneinnahmen bis zu dieser Grenze gar nicht für die Besteuerung herangezogen. Wichtig ist dafür jedoch, dass Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag gegenüber Ihrem Kreditinstitut stellen.

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Wichtig: Liegt Ihr Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, erhalten Sie im Regelfall einen Teil zuvor gezahlter Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuer wieder zurück. Denn in diesem Fall wird nur Ihr persönlicher Einkommensteuersatz auf Kapitalerträge berechnet. Der Differenzbetrag inklusive des zu viel erhobenen Solidaritätszuschlags wird Ihnen wieder angerechnet bzw. ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn Ihre Gesamteinkünfte aus Kapitalerträgen höher sein sollten als Ihr Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.

Transparente Regelungen zum Zuverdienst

Relativ einfach sind die steuerlichen Regelungen, wenn es um Einkommen im Rentenalter in angestellter Beschäftigung geht. Denn ein Zuverdienst bis zur Grenze in Höhe von 538Euro monatlich zählt als geringfügige Beschäftigung. In diesem Fall wird ein pauschaler Beitrag als Sozialabgabe fällig, den der Arbeitgeber zahlt. Als arbeitender Rentner müssen Sie Ihren Zuverdienst lediglich versteuern.

Sollte Ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis höher sein, gelten Sie als sozialabgabenpflichtiger Arbeitnehmer, was die volle Berechnung von Sozialabgaben wie im Arbeitsleben zur Folge hat. Betroffen sind in diesem Fall nicht nur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

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