Arbeitsunfall: Wann zahlt die Versicherung?

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Arbeitsunfall auf einer Baustelle
© Halfpoint/www.shutterstock.com

Arbeitsunfall ist nicht gleich Arbeitsunfall: Viele Arbeitnehmer verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung einspringt, wenn ihnen bei der Arbeit etwas passiert. Doch es gibt Fälle, in denen die Versicherung nicht zahlt. Dann kann es für Unfallopfer richtig teuer werden.


In vielen Jobs ist ein Unfall schnell passiert. Besonders Handwerker oder Menschen, die schwere Maschinen bedienen, sind sich eines gewissen Risikos ständig bewusst. Doch auch im vermeintlich sicheren Bürojob kann es zu einem Unglück kommen. Wer zum Beispiel ausrutscht und stürzt, kann sich dabei ernsthaft verletzen. Gut, dass es die gesetzliche Unfallversicherung gibt. Oder?

Wer ist überhaupt versichert?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden gesetzlich unfallversichert. Der Schutz gilt außerdem für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten. Auch Arbeitssuchende und ehrenamtlich Tätige sind abgesichert, genauso wie Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig gesetzlich versichern. Für Beamte gilt die sogenannte Unfallfürsorge.

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung bestimmte Kosten. Anstelle der Krankenkasse bezahlt die Unfallkasse ärztliche Behandlungen, Medikamente und Heilmittel sowie Aufenthalte im Krankenhaus oder in Reha-Einrichtungen.

Darüber hinaus gibt es das sogenannte Verletztengeld. Wer nach einem Unfall vorläufig nicht mehr arbeiten kann, erhält für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse das Verletztengeld – allerdings nur, wenn die Unfallkasse zustimmt. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Bruttogehalts und wird für maximal 78 Wochen ausgezahlt.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt außerdem eine Rente aus, wenn ein dauerhafter Schaden entsteht. Dieser muss mindestens 26 Wochen anhalten und die Erwerbsfähigkeit wenigstens um 20 Prozent einschränken. Die Höhe der Rente hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab. Beträgt diese 50 Prozent, erhält der Versicherte auch nur die halbe Rente.

Sollte der Arbeitsunfall zur Pflegebedürftigkeit geführt haben, bekommt der Betroffene Pflegegeld. Handelt es sich um ein tödliches Unglück, erhalten Ehepartner oder Kinder die sogenannte Hinterbliebenenrente. Außerdem beteiligt sich die Unfallkasse an Beerdigungskosten.

Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall?

Um Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Nicht jeder Unfall, der mit der Arbeit in Verbindung gebracht werden kann, gilt auch als Leistungsfall.

Grundsätzlich greift der Versicherungsschutz, wenn einem Arbeitnehmer während seiner Dienstzeit ein Unglück geschieht. Verletzt sich zum Beispiel ein Mechaniker an einer Maschine, übernimmt die Versicherungen Kosten für ärztliche Behandlungen und Reha-Maßnahmen. Außerdem gewährt sie Zuschüsse zu Medikamenten und Klinikaufenthalten. Darüber hinaus gelten Unfälle als Arbeitsunfälle, wenn sie auf Dienstreisen, Firmenfeiern oder auf dem direkten Arbeitsweg passieren.

Aber Achtung: Es gibt Ausnahmen, von denen die meisten Arbeitnehmer nichts wissen. Wer zum Beispiel während der Mittagspause einen Spaziergang macht, genießt keinen Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer vom direkten Arbeitsweg abweicht. Dazu genügt schon ein Zwischenstopp an der Tankstelle oder beim Bäcker. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung tritt erst dann wieder ein, wenn der Arbeitsweg erneut aufgenommen wird. Bestimmte Umwege sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Wer seine Kinder zur Schule bringen muss oder wegen einer Fahrgemeinschaft mit Kollegen eine abweichende Strecke fährt, ist trotzdem versichert.

Unfälle im privaten Bereich müssen extra versichert werden. Eine private Unfallversicherung gilt rund um die Uhr und ist nicht an bestimmte Zeiten oder Kriterien gebunden.

Berufskrankheiten nur selten anerkannt

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern auch bei anerkannten Berufskrankheiten. Diese sind in der Berufskrankheiten-Verordnung festgelegt. Es handelt sich dabei allerdings nur um ungefähr 80 Krankheiten. Im Einzelfall können auch andere Leiden als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu muss aber das erhöhte Erkrankungsrisiko im jeweiligen Beruf nachgewiesen werden.

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