So zahlt die Krankenkasse für Ihre Auszeit

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Frau mit Heißgetränk und Schal
© silviarita/pixabay.com

Stress, Hektik und Abgeschlagenheit. Davon wird der Alltag vieler Menschen in Deutschland bestimmt. Raum und Zeit für angemessene Erholungsphasen finden nur wenige. Dabei ist es für die Gesundheit enorm wichtig, sich hin und wieder eine Auszeit zu nehmen.


Oft ist es schwierig, den belastenden Stress im Alltag auszugleichen. Stetig ansteigender Leistungsdruck sorgt in vielen Berufen und Lebensbereichen immer mehr für psychische und körperliche Belastung. Und auch die Zeit scheint vielen Menschen förmlich durch die Finger zu rinnen. Die sogenannte Vorsorgekur kann eine gute Möglichkeit sein, um wieder zur Ruhe zu finden und ernsthaften gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.

Wer kann eine Vorsorgekur beanspruchen?

Recht auf eine Kur haben alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss nicht zwingend eine schwere Erkrankung vorliegen. Schon bei leichteren Beschwerden wie Übergewicht, Stress oder Gelenkproblemen kann eine Vorsorgekur in Anspruch genommen werden. Sowohl Arbeitnehmer und Hausfrauen als auch Studenten und Rentner können in Kur gehen. Man unterscheidet zwischen der sogenannten Reha, die zur Heilung oder Besserung einer vorliegenden Krankheit dient, und der Vorsorgekur, die ernsthafte Schäden im Vorfeld abwenden soll. Wer zum Beispiel unter Bluthochdruck leidet, kann mit einer entsprechenden Kur verhindern, dass daraus langfristiger Schaden entsteht. Und bei erhöhtem Stress kann eine Vorsorgekur Nervenkrankheiten wie Burnout verhindern.

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Eine Kur kann entweder ambulant oder stationär erfolgen. Voraussetzung einer ambulanten Vorsorgekur ist, dass die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort bereits ausgeschöpft wurden oder medizinisch nicht sinnvoll sind. Sowohl medizinische Behandlung als auch Bewegung, Ernährung und die Umgebung können zur Vorbeugung und Genesung beitragen und daher von Wichtigkeit sein.

Krankenkasse bezahlt für die Auszeit

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen unter bestimmten Voraussetzungen für die Kurkosten auf. Wer eine ambulante Vorsorgekur in Anspruch nehmen will, muss vom Arzt bestätigen lassen, dass sie einer möglichen Verschlechterung der Gesundheit tatsächlich entgegenwirken kann. Die Krankenkasse entscheidet danach, ob sie zahlt. Tut sie dies, muss der Patient bei einer ambulanten Kur zwar für Unterkunft und Verpflegung vor Ort selbst aufkommen. Doch die medizinischen Leistungen, die er in Anspruch nimmt, werden erstattet. Zudem gibt es Zuschüsse für die übrigen Kosten – bis zu 13 Euro sind pro Tag drin. Bei einer Kur, die zwei Wochen dauert, sind das über 180 Euro. Einige Krankenkassen berechnen den Zuschuss nicht pro Tag. In diesem Fall gibt es meist eine Pauschale von 100 Euro für den gesamten Aufenthalt. Für die ambulante Kur müssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaub nehmen.

Anders verhält es sich, wenn eine stationäre Vorsorgekur medizinisch notwendig ist. Wird diese von der Krankenkasse genehmigt, muss kein Urlaub genommen werden und die Kasse kommt für Unterkunft, Behandlung und Verpflegung in der Kureinrichtung auf. Patienten müssen dann maximal 10 Euro pro Tag dazu zahlen.

Bei der stationären Vorsorgekur halten sich Patienten in einer Klinik auf. Den Aufenthalt einer ambulanten Vorsorgekur können sie hingegen selbst organisieren und gestalten. Die Unterkunft kann selbst ausgesucht werden, sofern sie in einem staatlich anerkannten Kurort liegt. Informationen über Kurorte und Heilbäder finden Sie hier.

Kur beantragen

Um die Vorsorgekur zu beantragen, sollten Betroffene zunächst mit Ihrem Arzt sprechen. Dieser kann beurteilen, ob eine Kur infrage kommt. Im Anschluss können Patienten die entsprechenden Formulare bei der Krankenkasse beantragen. Diese werden vom Arzt ausgefüllt und wieder bei der Krankenkasse eingereicht. Nachdem die Kasse zugesagt hat, müssen Patienten innerhalb von vier Monaten die Kur antreten. Eine Absage sollten Patienten nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen. Die Chancen, dass der Antrag dann noch bewilligt wird, stehen gut. In einem letzten Schritt können Betroffene sich auch an das Sozialgericht wenden. Dies ist für gesetzlich Versicherte kostenlos.

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