Die Rente aufbessern: Was ist erlaubt?

    14.01.2022
  • Lesezeit ca. 4 Minuten
Paar sitzt auf einer Bank am Wasser
© lecreusois/pixabay.com

Immer mehr Frauen und Männer im Ruhestand wollen ihre Rente aufbessern. Doch dabei gibt es einiges zu berücksichtigen. Wann die Rente gekürzt wird und welche Pflichten Sie als Rentner haben, können Sie im Folgenden genau nachlesen.


Oft genügt die Rente heute nicht, um die stetig steigenden Lebenshaltungskosten zu decken. Aber auch bei ausreichenden Altersbezügen verspüren viele Rentner den Wunsch, weiter arbeiten zu gehen. Doch in einigen Fällen kann der Hinzuverdienst zu Rentenkürzungen führen. Verstöße gegen Meldepflichten können mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden.

Reguläre Altersrente erreicht - Keine Einschränkungen beim Hinzuverdienst

Die gute Nachricht zuerst: Haben Sie die reguläre Altersgrenze erreicht, spielt die Höhe des Hinzuverdienstes in Bezug auf die Rente keine Rolle mehr. Sie können soviel hinzuverdienen wie Sie wollen, ohne dass Ihr Hinzuverdienst auf Ihre Rente angerechnet wird und zu einer Kürzung der Altersbezüge führt. In dem Fall muss die Rentenversicherung auch nicht über den Nebenverdienst informiert werden. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 wird die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Geburtsjahrgänge vor 1964 erreichen die Regelaltersgrenze bereits einige Monate vor dem 67. Geburtstag. Bitte beachten Sie aber, dass Altersbezüge und Nebenverdienste als Einkommen unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge generell der Einkommensteuer unterliegen.

Vorgezogene Altersrente - Großzügige Sonderregelung beim Hinzuverdienst in der Pandemie

Auch wer das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf Geld hinzuverdienen. Allerdings gelten bestimmte Grenzen, ab die der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird und somit zur Kürzung der Altersbezüge führt. Wichtig ist: Sie müssen die Aufnahme einer Beschäftigung rechtzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind aktuell sehr großzügig bemessen. Die bisherige Grenze in Höhe von 6.300 Euro brutto im Jahr wurde vom Gesetzgeber als Reaktion auf die Coronapandemie stark angehoben. Damit sollten in der Coronakrise für Vorruheständler Anreize geschaffen werden, insbesondere in Pflegeberufen aber auch in allen anderen Wirtschaftsbereichen Tätigkeiten wieder aufzunehmen, um krankheits- und quarantänebedingte Personalausfälle zu kompensieren. Für das Jahr 2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze zunächst auf 44.590 Euro angehoben, für das Jahr 2021 folgte eine weitere Erhöhung auf 46.060 Euro. Auch im Jahr 2022 wird die Sonderregelung voraussichtlich beibehalten. Der Bundestag hat die Verlängerung bereits beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher. Ob über das Jahr 2022 hinaus höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten oder ob der Gesetzgeber zum bisherigen Höchstbetrag von 6.300 Euro zurückkehrt, ist derzeit nicht absehbar.

Was passiert bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze?

Liegt der Hinzuverdienst über der Grenze von aktuell 46.060 Euro, so wird der Mehrbetrag anteilig auf die Rente angerechnet und die Bezüge werden gekürzt. Wichtig: Basis für die Berechnung einer Kürzung ist der Hinzuverdienst des gesamten Kalenderjahres. Mit der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung sollte daher eine plausible Jahreseinkommensprognose eingereicht werden, auf deren Basis der Versicherungsträger etwaige Rentenkürzungen berechnet. Diese Berechnung ist allerdings nur vorläufig, eine abschließende Abrechnung erfolgt in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres auf Grundlage des tatsächlich vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgeltes. Der Mehrbetrag des Hinzuverdienstes wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Das folgende Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen dieser Regelung auf die Höhe Ihrer Rente:

Verdienen Sie beispielsweise im Jahr 2021 neben Ihrer vorgezogenen Rente ein Bruttoarbeitsentgelt über 55.000 Euro, so wird von diesem Betrag zunächst der Betrag der Hinzuverdienstgrenze über 46.060 Euro abgezogen. Der Restbetrag über 8.940 Euro entspricht auf zwölf Monate umgerechnet 745 Euro pro Monat, hiervon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das heißt, dass die monatliche Rentenzahlung in diesem Beispiel um 298 Euro gekürzt wird. Allerdings führt der Arbeitgeber auch Rentenversicherungsbeiträge auf das hinzuverdiente Arbeitsentgelt ab, sodass die spätere reguläre Altersrente etwas höher ausfällt. Die Abschläge, die bei einem verfrühten Renteneintritt anfallen, werden selbstverständlich nur auf den tatsächlich ausgezahlten, in diesem Beispiel also um 298 Euro gekürzten Rentenbetrag berechnet.

Vorsicht bei Erwerbsminderungsrente

Die pandemiebedingte Sonderregelung bei der vorgezogenen Altersrente gilt nicht für die Erwerbsminderungsrente. Zwar dürfen Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenfalls Geld hinzuverdienen, allerdings bleiben hier weiterhin lediglich 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge werden mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, die Auszahlung wird entsprechend gekürzt. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird es kompliziert: Die Hinzuverdienstgrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2021 bei mindestens 15.989,40 Euro. Die Höhe des maximal anrechnungsfreien Hinzuverdienstes wird bei teilweiser Erwerbsminderung allerdings individuell berechnet und richtet sich nach dem Einkommen in den letzten 15 Kalenderjahren.

Vorsicht ist auch an anderer Stelle geboten. Eine Erwerbsminderungsrente erhält unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nur, wer in seiner Arbeitsfähigkeit sehr stark eingeschränkt ist. Wenn Sie als Empfänger einer Erwerbsminderungsrente hohe Hinzuverdienste generieren, bestehen für gewöhnlich Zweifel daran, dass die Gründe, die zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente geführt haben, weiterhin vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft deshalb insbesondere bei voller Erwerbsminderung regelmäßig, ob die ausgeübte Tätigkeit noch mit dem Anspruch auf eine Erwerbminderungsrente vereinbar ist. Die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund) gibt hierzu an, dass geringfügige Beschäftigungen mit einem maximalen Entgelt von monatlich 450 Euro im Regelfall rentenunschädlich sind.

Wie melde ich die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit bei der Rentenversicherung?

Die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung über die Aufnahme einer Beschäftigung kann formlos per Brief erfolgen. Neben Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Ihrer Rentenversicherungsnummer sollte das Schreiben Angaben über die Höhe der Arbeitsvergütung sowie die Dauer der Beschäftigung enthalten. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, dem Schreiben an die Rentenversicherung eine Kopie der Arbeitsvereinbarung beizulegen. Die Deutsche Rentenversicherung wird anschließend auf Grundlage Ihrer Angaben errechnen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihre Rente gekürzt wird. Wenn Sie bereits vor Renteneintritt wissen, dass Sie in der Rente einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie hierzu bereits im Rahmen der Rentenantragstellung eine Erklärung abgeben.

Die Experten der Deutschen Rentenversicherung stehen Ihnen kostenlos und unkompliziert über die Service-Hotline 0800 1000 4800 zur Verfügung. Umfangreiche Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

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