Diese teuren Vertrags-Irrtümer sollten Sie kennen

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Frau sitzt vor einem Notebook
© JESHOOTS/pixabay.com

Ob es um die Arbeit, das Handy, die Wohnung oder eine Reise geht – jeder Mensch schließt im Laufe seines Lebens unzählige Verträge ab. Einige sind von großer Bedeutung, während andere eher nebensächlich erscheinen. Doch auf beiden Seiten gibt es Irrtümer, die ganz schön teuer werden können.


In vielen Bereichen des Lebens werden Verträge abgeschlossen. Sowohl mündlich als auch schriftlich. Stolpersteine gibt es da viele. Wenn man keinen Bogen um sie macht, kosten einige davon viel Geld.

Irrtum 1: Mit Absprachen beim Immobilienkauf spart man Geld

Mit dem Kauf einer Immobilie wird auch Grunderwerbsteuer fällig. Deshalb einigen sich Käufer und Verkäufer manchmal darauf, ein wenig im Kaufvertrag zu schummeln. Hier wird dann ein Preis angegeben, der niedriger ist als der tatsächliche Kaufpreis, um die Steuer zu drücken. Damit machen sich beide Parteien strafbar. Denn sogenannte Nebenabreden sind verboten und der Kaufpreis muss korrekt beim Notar angegeben werden.

Achtung: Manchmal kommt es auch aus Versehen zu Nebenabreden zwischen Käufer und Verkäufer. Wenn der Käufer zum Beispiel noch Einrichtung übernimmt und dafür mehr zahlt, muss das im Kaufvertrag festgehalten werden.

Irrtum 2: Auf Gebrauchtwagen gibt es keine Gewährleistung

Immer wieder verkaufen Händler Autos ohne Gewährleistung. Doch wer beim Händler einen Gebrauchtwagen kauft, hat Anspruch auf ein Jahr Gewährleistung. Beim Erwerb eines Neuwagens sind es sogar zwei Jahre. Klauseln wie „verkauft wie besichtigt“ sind im Kaufvertrag nicht zulässig.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Kauf mit sogenannten Beschaffenheitsvereinbarungen einhergeht. Wird ein Auto mit einem Schaden angeboten und verkauft, darf die Gewährleistung in diesem Punkt ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer über den Mangel oder den Schaden genau aufgeklärt wurde. Formulierungen im Kaufvertrag wie „Unfallwagen“, „Bastlerfahrzeug“ oder „vorhandene Mängel sind dem Käufer bekannt“ sind ungültig. Die Mängel müssen genau benannt werden.

Irrtum 3: Arbeitsverträge müssen immer schriftlich sein

Ein Arbeitsvertrag ist nicht nur gültig, wenn er schriftlich erfolgt. Er ist dann wirksam, wenn beide Parteien eine inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung äußern. Macht also der Arbeitgeber ein Angebot, das der Arbeitnehmer annimmt, kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Bei längerer Beschäftigung genügt es, wenn der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über grundlegende Vertragsbestandteile aushändigt.

Achtung: Befristete Arbeitsverträge sind nur in schriftlicher Form gültig. Wurde eine Befristung nicht schriftlich festgehalten, ist sie auch nicht wirksam. Der Arbeitsvertrag ist dann unbefristet gültig.

Irrtum 4: Vertragsverlängerung am Telefon ist ungültig

Wenn Verbraucher einen alten Handy-Vertrag kündigen, werden sie im Anschluss oft vom Anbieter angerufen. Dieser schlägt dann eine Vertragsverlängerung zu günstigeren Konditionen vor. Manchmal wird der Vertrag dann einfach verlängert, auch wenn der Kunde gar nicht direkt zugestimmt hat. Wenn er keine Gegenmaßnahmen ergreift, kommt die Verlängerung zustande. Betroffene sollten sofort ihr Widerrufsrecht nutzen. Grundsätzlich gilt, dass sie immer ein schriftliches Angebot anfordern sollten.

Irrtum 5: Bei einer Kündigung zählt der Poststempel

Wer bei einer Versicherung oder einem Telefonanbieter kündigen möchte, muss darauf achten, ob es bestimmte Vorgaben gibt. Wenn der Anbieter die Kündigung in Schriftform verlangt, reicht eine E-Mail in der Regel nicht aus. Die Kündigung muss dann per Post erfolgen. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Denn es zählt nicht das Datum des Poststempels, sondern wann die Kündigung beim Anbieter eingegangen ist.

Irrtum 6: Kinder sind nicht geschäftsfähig

Viele Eltern glauben, ihre Kinder seien nicht geschäftsfähig. Das stimmt aber nur zum Teil. Denn ab einem Alter von 7 Jahren können Kinder gewisse Geschäfte und Verträge ohne die Zustimmung der Eltern eingehen. Dabei handelt es sich um sogenannte Alltagsgeschäfte, die zum Beispiel mit dem Taschengeld bezahlt werden können. Ratenkäufe oder Abonnements sind allerdings ungültig, wenn die Zustimmung der Eltern fehlt.

Besonders im Netz ist es für Kinder einfach, Altersgrenzen zu umgehen. Wenn Minderjährige falsche Daten angeben und Ware bestellen, müssen Eltern sie bezahlen. Im schlimmsten Fall wird Schadenersatz fällig, weil die Täuschung als Betrug gewertet wird. Normalerweise besteht aber fast immer die Möglichkeit, die Wäre innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben.

Irrtum 7: Widerrufsrecht gilt für Reisebuchungen

Viele Menschen glauben, dass das 14-tägige Widerrufsrecht für Online-Käufe auch für Reisetickets gilt, die sie online buchen. Das ist allerdings nicht der Fall.

Ohne Reiserücktrittsversicherung besteht lediglich die Möglichkeit, eine Reisebuchung zu stornieren. Die Stornokosten müssen oft selbst getragen werden. Wer zu spät dran ist, bleibt teilweise sogar auf dem gesamten Reisepreis sitzen. Je nach Anbieter schwanken die Regelungen.

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