Gehalt, Resturlaub, Rente: Was Arbeitgeber Hinterbliebenen schulden

  • Lesezeit ca. 2:30 Minuten
Grabstein auf einem Friedhof
© Hans/pixabay.com

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass mit dem Tod einer Person sein Vermögen „als Ganzes“ auf den oder die Erben übergeht. Das Wort Vermögen lässt zunächst an Bargeld, Geldanlagen oder Immobilien denken. Doch eine Person kann auch bestimmte Ansprüche vererben. Zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis.


Wenn es um ein Erbe geht, denken die wenigsten Menschen daran, sich mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen auseinanderzusetzen. Denn Angehörige wissen oft nicht, dass gewisse Ansprüche vererbt werden können. Relevant sind in diesem Zusammenhang z.B.:

  • Gehalt
  • Resturlaub
  • Wertguthaben
  • Hinterbliebenenrente

Gehalt

Noch ausstehende Gehaltsansprüche gehen im Todesfall an den Erben über. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt bis zum Todestag auszuzahlen. Wenn Überstunden geleistet, aber noch bezahlt wurden, geht die vereinbarte Vergütung ebenfalls an den Erben über. Allerdings sind Erben meist im Nachteil, wenn es in diesem Punkt zum Streitfall kommt. Denn die Vergütung von Überstunden ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern im jeweiligen Arbeitsvertrag. Oft gibt es in Arbeitsverträgen versteckte Klauseln, die unbezahlte Überstunden ermöglichen.

Lesen Sie auch: Arbeitnehmer können gegen Überstunden klagen

Wenn es zum Streitfall kommt, liegt die Beweislast bei den Erben. Sie müssen genau darlegen, wann der Verstorbene wie viele Überstunden geleistet hat. Arbeitgeber müssen Ihnen entsprechende Aufzeichnungen (z.B. Stempelkarten) zur Verfügung stellen.

Übrigens: Viele Tarifverträge sehen zusätzliche Leistungen im Todesfall vor. Oft ist es so geregelt, dass ab einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses für einen oder mehrere Monate das Entgelt weitergezahlt wird. Um sich Klarheit zu verschaffen, können Hinterbliebene im Arbeitsvertrag nachsehen oder sich an die Gewerkschaft oder den Betriebsrat wenden.

Resturlaub

Es kommt häufig vor, dass Verstorbene noch Resturlaubansprüche haben. Lange Zeit galt die Regelung, dass Resturlaub mit dem Tod verfällt. Heute ist das Thema eher umstritten. Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2014, dass Erben bei nicht genommenem Urlaub ein finanzieller Ausgleich zusteht. Erben müssen die Ansprüche beim ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen anmelden. Wenn dieser sich weigert, können sie vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Wertguthaben

Es gibt Arbeitnehmer, die sich ihr Gehalt nicht direkt auszahlen lassen, sondern ein sogenanntes Wertguthaben erwirtschaften. Sie verschieben damit die Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt, zum Beispiel um frühzeitig in den Ruhestand zu gehen. Kommt es zum Todesfall, muss vorhandenes Wertguthaben an den Erben ausgezahlt werden.

Achtung: Bei dem Guthaben handelt es sich nach wie vor um Arbeitsentgelt. Deshalb ist es sozialversicherungspflichtig. Erben müssen sich aber um nichts kümmern. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Beiträge vom Guthaben abgeführt werden. Wichtig ist das vor allem für die Hinterbliebenenrente. Denn durch die Einzahlung der Sozialbeiträge steigt die gesetzliche Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Daran orientiert sich die Höhe der Hinterbliebenenrente.

Außerdem fallen sowohl für Gehaltsansprüche als auch für Resturlaub und ausgezahltes Wertguthaben Steuern an.

Hinterbliebenenrente

Ehepartner haben unter Umständen Anspruch auf die sogenannte Hinterbliebenenrente. Grundsätzlich wird sie dann gezahlt, wenn der Verstorbene mindestens 60 Beitragsmonate erfüllt oder schon eine Rente bezogen hat. Hinterbliebene von Selbstständigen, die nicht oder nur kurz in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, erhalten zum Beispiel keine Hinterbliebenenrente.

Wenn der Verstorbene noch keine Rente erhalten hat, müssen seine Rentenansprüche zunächst ermittelt werden. Wichtig ist, dass hierbei alle Zeiten, die zur Erfüllung der Wartezeit beitragen, berücksichtigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten, in denen Angehörige gepflegt oder freiwillige Beiträge geleistet wurden.

Lesen Sie auch: Jahrelang zu wenig Rente: Deshalb unbedingt Rentenbescheid prüfen

Übrigens: Wenn trotz sorgfältiger Prüfung die Wartezeit nicht erfüllt wird und kein Rentenanspruch besteht, können Hinterbliebene die Erstattung der gezahlten Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Hat das Unternehmen, in dem der Verstorbene tätig war, eine betriebliche Altersversorgung vorgesehen, besteht in diesem Zusammenhang unter Umständen auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Die rechtlichen Details sind hier allerdings weitaus komplexer als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb lohnt es sich, den Rat eines Anwalts einzuholen.

Dieser Ratgeber hat Ihnen gefallen?

Dann freuen wir uns über eine Bewertung!

Ø 4,7 / 5 Sternen aus 21 Meinungen

Gut gezielte Tipps, die nicht jeder kennt!

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter