Pfusch beim Zahnarzt? So holen Sie sich Ihr Geld zurück

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Arzt im OP-Raum
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Brücke, Implantat, Inlay: Sitzt, wackelt und hat Luft? Oder drückt, knirscht und tut weh? Wenn der Zahnarzt gepfuscht hat und Sie mit Ihrem Zahnersatz einfach nicht warm werden, ist das nicht nur schmerzhaft, sondern auch unnötig teuer.


Für Patienten ist es oft schwer, mit einer solchen Situation umzugehen. Viele ertragen stumm ihr Leid oder geben sich mit der nächstbesten Lösung zufrieden. Welche Wege Patienten bei Zahnarztpfusch einschlagen können, ist den meisten nicht bekannt.

Über diese sieben Brücken können sie gehen:

1. Das Gespräch suchen

Wenn mit dem Zahnersatz etwas nicht stimmt und der Patient unter Schmerzen oder anderen Beschwerden leidet, sollte er zunächst den Zahnarzt aufsuchen und um Nachbesserung bitten. Der Zahnarzt kann dann entscheiden, ob er diese vornimmt oder einen Ersatz anfertigt. Sollte er sich weigern oder erneut mangelhafte Arbeit leisten, können Patienten sich an Zahnärztekammern oder die Krankenkasse wenden.

2. Beraten lassen

Wer nicht sicher ist, wie er weiter vorgehen soll, kann kostenlos bei der zuständigen Zahnärztekammer anrufen. Speziell eingerichtete Patientenberatungsstellen stehen zur Verfügung, um Fragen zu klären. Die Beratung kann dabei helfen, eine Einigung mit dem Zahnarzt oder seiner Haftpflichtversicherung zu erzielen.

3. Krankenkasse kontaktieren

Einem Patienten steht nach Rücksprache mit der Krankenkasse aber auch zu, die Behandlung abzubrechen und einen anderen Zahnarzt aufzusuchen. Dadurch entstehende Folgekosten müssen vom erstbehandelnden Arzt übernommen werden. Dazu muss allerdings nachgewiesen werden, dass der Zahnersatz von Anfang an notdürftig war. Gesetzlich Versicherte sollten unbedingt Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen. Diese prüft die Arbeit des Zahnarztes und erstellt ein Gutachten. Solange noch keine Klage eingereicht wurde, kann ein Gutachterverfahren eingeleitet werden, dessen Ergebnis zum Beispiel die Empfehlung zur Nachbesserung ist. Privat Versicherte wenden sich in diesem Fall an die Schlichtungsstellen der zuständigen Landeszahnärztekammer. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist unverbindlich.

4. Schaden nachweisen

Handelt es sich nicht um einen eindeutig festzustellenden „groben Behandlungsfehler“, muss ein Gutachter den Fehler nachweisen. Das Gericht kann einen Gutachter im Prozess bestellen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Schaden oft schon behoben. Deshalb sollten Patienten bei Beschwerden möglichst zeitnah einen anderen Arzt aufsuchen, um Behandlungsfehler begutachten zu lassen. Solche Privatgutachten können hilfreich sein, haben vor Gericht allerdings nicht immer den gleichen Stellenwert wie ein vom Gericht bestelltes Gutachten.

5. Selbstständiges Beweisverfahren

Alternativ können Patienten sich um ein selbstständiges Beweisverfahren bemühen. Dieses wird beim Amtsgericht beantragt und kann zur außergerichtlichen Einigung beitragen. Sollte der Fall doch vor Gericht landen, dient das neutrale Gutachten als Beweissicherung. Die Kosten trägt zunächst der Patient, beziehungsweise seine Rechtsschutzversicherung. Ist der Patient laut Gutachten im Recht, muss der Zahnarzt die Kosten erstatten.

6. Vor Gericht ziehen

In einigen Fällen ist es nicht möglich, sich außergerichtlich zu einigen. Dann kann der Patient nur noch klagen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro können Kläger ohne Anwalt vor das Amtsgericht ziehen. Anwaltliche Hilfe sollte dennoch in Betracht gezogen werden. Forderungen allein erstreiten zu können, ist relativ unwahrscheinlich. Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, muss sich um die Prozesskosten keine Gedanken machen. Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragt werden. Ob der Staat die Kosten übernimmt, hängt davon ab, wie Erfolg versprechend der jeweilige Fall ist. Kosten können teilweise oder komplett übernommen werden.

7. Schadenersatz verlangen

Geschädigte können vor Gericht Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Schadenersatz wird geleistet, indem der Arzt die Kosten der Folgebehandlung trägt. Wird die Nachbesserung von einem anderen Arzt durchgeführt und es kommt auch dabei zu Fehlern, müssen dadurch entstehende Kosten ebenfalls vom erstbehandelnden Arzt gezahlt werden.

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Schmerzensgeld muss der Zahnarzt unter Umständen entrichten, wenn der Patient nachweislich seelische oder körperliche Schmerzen erlitten hat.

Achtung: Eine Minderung des Schadenersatzes kann erfolgen, wenn der Patient eine Mitschuld trägt. Dies ist der Fall, wenn er wichtige medizinische Vorbelastungen verschwiegen oder die Anweisungen des Arztes missachtet hat.

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