Patientenverfügung: Selbstbestimmt bis zum Schluss

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Person schreib in einem Buch
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Eine Patientenverfügung zu verfassen und über das eigene Leben und Sterben nachzudenken, fällt nicht leicht. Doch diese Gedanken zu verdrängen, kann schwerwiegende Folgen haben. 


Kann der eigene Wille nicht mehr geäußert werden, kommt es darauf an, ob er vorher festgehalten wurde. Wer sich nicht rechtzeitig mit dem eigenen Krankheits- oder Todesfall beschäftigt und eine Patientenverfügung verfasst, verzichtet im Ernstfall auf sein Selbstbestimmungsrecht.

Für wen ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist, kann und sollte eine Patientenverfügung verfassen. Wer sich dafür zu jung fühlt und entsprechende Entscheidungen lieber aufs Alter verschieben möchte, sollte bedenken, dass die Wichtigkeit einer Patientenverfügung nicht mit dem Alter zusammenhängt. Auch junge Menschen können erkranken oder bei einem Unfall verletzt werden.

Warum entscheiden nicht die Angehörigen?

Angehörige und Ehepartner haben nicht automatisch das Recht zu entscheiden. Damit sie als Vertreter gelten, ist eine Vorsorgevollmacht erforderlich. Diese kann mit der Patientenverfügung verknüpft werden und ernennt eine Vertrauensperson, die zum Beispiel nach einem Unfall oder bei Demenz bestimmte Entscheidungen treffen darf. Ob es sich hierbei um medizinische, finanzielle oder sonstige vertragliche Angelegenheiten handelt, kann individuell festgelegt werden. Wer keine Angehörigen hat oder ihnen nicht das nötige Vertrauen entgegenbringt, kann Vorgaben für den Betreuungsfall alternativ in einer Betreuungsverfügung festhalten. In diesem Fall wird ein Betreuer vom Gericht gestellt. Eine solche Verfügung kann auch parallel zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht verfasst werden. Denn sie kommt auch zur Geltung, wenn es Probleme mit der Vorsorgevollmacht geben sollte.

Geht das nicht auch mündlich?

Natürlich ist es hilfreich, mit bevollmächtigten Angehörigen über die Patientenverfügung zu sprechen und gegebenenfalls Fragen zu klären. Doch eine mündliche Mitteilung allein reicht nicht aus. Sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht müssen schriftlich verfasst und unterschrieben werden. Dabei genügt die einfache Schriftform. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Es kann sich aber anbieten, einen Notar oder einen Arzt zurate zu ziehen, um Gültigkeit und Brauchbarkeit zu überprüfen.

Wer seine Patientenverfügung ändern oder aktualisieren möchte, kann dies ohne Weiteres tun. Wichtig ist aber, dass auch Ergänzungen schriftlich erfolgen und unterschrieben werden müssen, damit sie im Ernstfall berücksichtigt werden. Einfacher gestaltet sich das Ganze, wenn ein Patient noch ansprechbar und zurechnungsfähig ist. Ändert er seine Meinung, kann er die Patientenverfügung mündlich widerrufen.

Was muss drinstehen?

Wer eine Patientenverfügung verfassen möchte, findet im Internet viele Vorlagen und Muster. Doch es geht um individuelle Entscheidungen über das eigene Leben und Sterben. Dazu darf es etwas mehr sein als ein fertiges Formular. Dies kann natürlich einen Anhaltspunkt geben und als Formulierungshilfe dienen.

Patientenverfügung: Checkliste und Vorlage zum Ausdrucken

Damit individuelle Wünsche und Vorstellungen vollständig zum Ausdruck kommen, sollte es unbedingt durch eigene Angaben ergänzt werden. Diese sollten so präzise wie möglich sein und konkrete Fälle benennen. Ungenaue Formulierungen zum gesundheitlichen Zustand und den möglichen Behandlungsmethoden können für Ärzte unbrauchbar sein. Aussagen wie „Wenn ein würdevolles Leben nicht mehr möglich ist,…“ sind nicht ausreichend. Denn was genau man unter einem würdevollen Leben versteht, ist eine Frage der Definition. Ärzte können daran nichts Genaues festmachen. Schwammige Formulierungen führen also unter Umständen dazu, dass Ihre Patientenverfügung unbrauchbar wird. Es ist wichtig, so viele Szenarien wie möglich konkret zu benennen. Bei der Auswahl und der richtigen Formulierung kann ein Arzt helfen.

In manchen Fällen sind allgemeine Angaben jedoch auch besser als gar keine. Dies gilt besonders, wenn bevollmächtigte Angehörige und Ärzte den mutmaßlichen Willen ermitteln müssen. Wenn neben genauen medizinischen Angaben auch religiöse Ansichten, allgemeine Wertvorstellungen und Lebenseinstellungen formuliert sind, können Angehörige und Ärzte darauf zurückgreifen, wenn ein Fall eintritt, der nicht explizit benannt wurde.

Halten sich Ärzte überhaupt an die Patientenverfügung?

Wenn eine Verfügung vorliegt, sind Ärzte dazu verpflichtet, sich an konkrete Angaben zu halten. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2003 festgelegt, dass das Missachten des Selbstbestimmungsrechts die Würde des Menschen verletzt.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Notfall schnell auffindbar ist. Deshalb sollte der bevollmächtigte Angehörige oder eine andere Person darüber informiert sein, wo die Verfügung aufbewahrt wird.

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