Krankengeld bei längerem beruflichen Ausfall

  • Lesezeit ca. 3 Minuten
Frau liegt mit Decke auf einem Sofa
© Photographee.eu/www.shutterstock.com

Arbeitnehmer, die wegen gesundheitlichen Problemen längere Zeit außer Gefecht gesetzt sind, erhalten nach einer gewissen Dauer nicht mehr die Lohnfortzahlung vom Chef, sondern das Krankengeld von der Krankenkasse. Doch wie Fälle zeigen, kennen viele Betroffene ihre Ansprüche nicht und lassen sich oft zu Handlungen überreden, durch die sie bares Geld verlieren.


Gerade in schwierigen Lebenssituationen werden Bürger hierzulande von unterschiedlichen Sozialleistungen unterstützt. Dazu gehört auch das sogenannte Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Doch ist besondere Vorsicht geboten, wenn während des Krankengeldbezugs ein Anruf von der Krankenkasse kommt.

Was ist Krankengeld?

Krankengeld wird Ihnen gezahlt, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme längere Zeit nicht ausüben können. Dabei gilt zunächst die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers – meist für sechs Wochen. Sind Sie wegen derselben Erkrankung länger krankgeschrieben, schließt sich der Bezug von Krankengeld an. Dabei müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Krankengeld stellen. Die Krankenkasse setzt sich im Regelfall eigenständig mit Betroffenen in Verbindung, um die weitere Verfahrensweise abzustimmen und eventuell erforderliche Unterlagen einzuholen.

Über die Höhe des Krankengeldes

Mit Ablauf der Lohnfortzahlung setzt sich Ihre Krankenkasse auch mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung. Dieser übermittelt alle für die Berechnung des Krankengeldes relevanten Daten – in erster Linie Angaben zum Lohn. Denn an dessen Höhe orientiert sich Ihre zukünftige Krankengeldleistung.

Die Höhe des Krankengeldes liegt bei 70 Prozent des Bruttoeinkommens, darf allerdings zugleich 90 Prozent Ihres Nettolohns nicht überschreiten. Zudem sind vom gezahlten Krankengeld Sozialabgaben zu entrichten. Dazu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Wie lange Krankengeld geleistet wird

Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt maximal 78 Wochen – innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Eine eventuelle Entgeltfortzahlung wird angerechnet, sodass sich der Zeitraum des reinen Krankengeldbezugs für die meisten Arbeitnehmer auf 72 Monate verkürzt.

Voraussetzung für diese Frist ist dabei die Krankschreibung wegen ein und derselben Erkrankung. Ob Sie aufgrund der Krankheit zusammenhängend oder am Stück krankgeschrieben sind, spielt keine Rolle. Die Zeiten werden zusammengezählt. Während dieser Zeit der Krankschreibung hinzukommende Leiden verlängern die Frist des Krankengeldes nicht. Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich nicht bzw. endet automatisch, wenn Sie als Betroffener Arbeitslosengeld I, (wieder) Lohn oder Elterngeld beziehen.

Und nach dem Krankengeldbezug?

In schwerwiegenden Fällen können Arbeitnehmer auch nach dem vollen Zeitraum des Krankengeldbezugs noch arbeitsunfähig sein. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage nach möglicher Erwerbsunfähigkeit. In vielen Fällen erhalten Betroffene im Anschluss die sogenannte Erwerbsminderungsrente. Häufig wird dieser Vorgang auch als „Aussteuerung“ bezeichnet.

In der Praxis schreiben Krankenkassen die Empfänger von Krankengeldleistungen rund drei Monate vor Ende des Krankengeldbezugs an. Im Rahmen eines Antrags auf medizinische Reha wird geprüft, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate zu erwarten ist. Falls nicht, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt.

Solange die Rentenversicherung den Anspruch prüft, erhalten Betroffene nach dem Krankengeldbezug Arbeitslosengeld II. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie als Betroffener das Arbeitsamt spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengeldbezugs informieren. Diesen Schritt sollten Sie nicht vergessen.

Niemals drängen oder einschüchtern lassen

In einigen Fällen ist bekannt, dass Krankenkassen ihre Versicherten während des Krankengeldbezugs regelrecht bedrängen, um Kosten einzusparen.

Als Bezieher von Krankengeld sollten Sie sich niemals zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses überreden lassen, um Arbeitslosengeld zu erhalten oder Ähnliches. Denn einerseits erhalten Sie in diesem Fall ein Arbeitslosengeld, das im Regelfall niedriger ist als Krankengeld. Zum anderen verlieren Sie eventuelle Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Falls erforderlich, ist also die Ausnutzung des maximalen Bezugszeitraums des Krankengeldes zu empfehlen.

Auch sollten Sie nicht in Panik verfallen, wenn Ihre Krankengeldzahlung nach Aktenlage eingestellt werden soll. Selbst so etwas kommt in Einzelfällen vor. Dabei legt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ohne Begutachtung nach Aktenlage die Einstellung der Krankengeldzahlung fest. Sollten Sie betroffen sein, gilt es, Einspruch einzulegen und einen Arzt aufzusuchen. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die Diagnose (nochmals) bescheinigen bzw. einen Befundbericht erstellen. In aller Regel wird das Krankengeld dann weiterhin von Ihrer Krankenkasse gezahlt.

Wer bei Ärger mit der Krankenkasse hilft

Sollte Ihre Krankenkasse Ihr Recht auf Krankengeld anzweifeln, muss sie zunächst eigene Nachforschungen anstellen und darf die Zahlung von Krankengeld nicht ohne Weiteres einstellen. Das geschieht etwa durch Befragung des behandelnden Arztes oder die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bei einem zweiten Arzt.

Falls Sie in nicht zu klärende Schwierigkeiten mit Ihrer Krankenkasse geraten, sollten Sie sich zu keiner falschen Entscheidung drängen bzw. einschüchtern lassen. Stattdessen ist es ratsam, sich Hilfe von Experten zu holen. Erste Anlaufstelle für eine neutrale Beratung können dabei zum Beispiel Verbraucherzentralen, Sozialverbände oder die Unabhängige Patientenberatung (UPD) sein. Auch spezialisierte Anwälte helfen Ihnen weiter.

Dieser Ratgeber hat Ihnen gefallen?

Dann freuen wir uns über eine Bewertung!

Ø 4,8 / 5 Sternen aus 77 Meinungen

Gut gezielte Tipps, die nicht jeder kennt!

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter