Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

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Erfahrener Handwerker gibt Anweisungen bei einem Hausbau
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Beauftragen Sie für kleinere oder größere Arbeiten in Ihrem Zuhause Handwerker, können Sie für viele Handwerkerleistungen eine Ermäßigung bei der Steuer erhalten. Wie viel Sie dabei am Ende tatsächlich einsparen hängt davon ab, wie viele Leistungen Sie in Anspruch nehmen. Ein Ersparnis von mehreren tausend Euro ist dabei keine Seltenheit.


Nicht alle haben die Zeit oder das Geschick, um Reparaturen oder Renovierungen im eigenen Haushalt selbst zu übernehmen. Hier kommen die verschiedensten Handwerker ins Spiel. Dazu gibt es eine steuerliche Förderung – den sogenannten Handwerkerbonus, der in den vergangenen Jahren immer umfangreicher angewachsen ist.

Höhe des Handwerkerbonus

Sie können 20 Prozent der Lohn- oder Arbeitskosten Ihrer Handwerker steuerlich geltend machen. Pro Jahr erhalten Sie dann eine direkte Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro beziehungsweise einen Zuschuss zu Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro. Der Bonus mindert unmittelbar Ihre Steuerschuld!

Doch er gilt nicht für die gesamte Handwerkerrechnung und nicht für jede Tätigkeit.

Voraussetzungen zur Absetzung der Steuern

Sie müssen Mieter oder Eigentümer von Haus oder Wohnung sein, wo die Arbeiten ausgeführt wurden und das Objekt selbst nutzen. Vermieter können statt des Handwerkerbonus Werbungskosten geltend machen. Der Bonus gilt auch für selbst genutzte Ferienwohnungen oder ein Objekt, dass Sie vielleicht Ihrem Kind während Ausbildung und Studium (mietfrei) überlassen. Eine Ferienwohnung muss sich nicht einmal in Deutschland befinden. Den Bonus gibt es für Objekte in der ganzen EU.

Beachten Sie, dass Sie immer eine Rechnung der Handwerker benötigen, die die Arbeits- und Materialkosten getrennt und detailliert ausweist, denn der Bonus erstreckt sich nur auf die Arbeitskosten, Fahrtkosten, Gerätekosten oder erforderliche Verbrauchsmaterialien. Materialien wie Tapeten oder Farbe für eine Renovierung müssen Sie selbst bezahlen.

Arbeitszeiten, die Handwerker ergänzend in ihren Betrieben erledigen müssen, fallen ebenfalls nicht unter den Handwerkerbonus. Eine Rechnung sollte die verschiedenen Arbeitszeiten getrennt ausweisen.

Wichtig: Die Rechnung darf nicht in bar beglichen werden. Sie benötigen immer einen Kartenzahlungs- oder Überweisungsnachweis. Den müssen Sie zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, dem Finanzamt auf Nachfrage jedoch vorlegen können.

Informieren Sie Ihre Handwerker vorab, dass Sie die Arbeiten steuerlich absetzen wollen. Dann erhalten Sie in aller Regel automatisch eine geeignete Rechnung. Erfüllt die Rechnung einmal nicht die genannten Voraussetzungen, fragen Sie nach einer Änderung.

Zuletzt darf es sich bei dem Objekt, in dem die Handwerker gearbeitet haben, nicht um Ihren eigenen Neubau handeln. Auch Arbeiten, die sehr zeitnah nach einem Neubau an diesem ausgeführt werden, finden oft keine Anerkennung beim Finanzamt. Zum Beispiel wird die Reparatur einer Waschmaschine akzeptiert, aber nicht das Anbringen eines Außenputzes ein paar Monate nach dem Bau.

Bei den Arbeiten muss es sich grundsätzlich um Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen, Reparaturen oder Wartungen handeln. Diese dürfen nicht staatlich gefördert sein. Ebenso erkennt das Finanzamt Ausbauten oder Erweiterungen an – zum Beispiel den Umbau des Dachbodens in Wohnraum, die Errichtung eines Carports oder Wintergartens. Beim Einzug in eine neu gebaute Immobilie können Sie als Käufer oder Mieter – nicht als Bauherr – ebenfalls den Handwerkerbonus für Änderungs- oder Anpassungsarbeiten beantragen. Kommt es im Einzelfall zu einer Ablehnung des Finanzamts, sollten Sie binnen eines Monats Einspruch einlegen.

Beispiele für absetzbare Handwerkerleistungen

Diese Liste ist lang, reicht von A bis beinahe Z und umfasst den Großteil möglicher Arbeiten rund um eine Immobilie:

  • Abflussreinigung
  • Arbeiten an Böden, Dach, Fassade, Wänden und Nebengebäuden
  • Arbeiten an Außenanlagen wie Zäunen
  • Aufstellen eines Gerüsts
  • Austausch von Bodenbelägen, Fenstern, Türen oder einer Einbauküche
  • Brandschadensanierung, falls nicht versichert
  • Carportbau
  • Dachbodenausbau
  • Dachrinnenreinigung
  • Dichteprüfung von Abwasseranlagen
  • Elektroanlagen – Reparatur und Wartung
  • Fahrstuhlreparatur oder -wartung
  • Feuerlöscherwartung
  • Gartengestaltung, die über gewöhnliche Gartenpflege hinausgeht
  • Hausanschlüsse an Versorgungsnetze, wenn der Anschluss individuell nur für Sie erfolgt
  • Heizungswartung und -reparatur
  • Insektenschutzeinbau
  • Klavier stimmen lassen
  • Kontrollen des TÜV für Fahrstühle oder Treppenlifte
  • Modernisierung von Räumen wie Bad oder Küche
  • Montage neuer Möbel
  • Pflasterarbeiten
  • Pflege sowie Reparatur und Wartung von Bodenbelägen oder Haushaltsgegenständen von Fernseher bis Waschmaschine
  • Schornsteinfeger – die kompletten Arbeitskosten
  • Trocknung von Mauerwerk
  • Umzäunungen
  • Wärmedämmung
  • Wasserschadensanierung, falls nicht versichert

Beim Lesen dieser Beispiele entdecken Sie als Mieter einige Punkte, die Ihnen regelmäßig über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden. Sie können diese Kosten mit der Abrechnung absetzen, die Ihnen gerade vorliegt. 2024 legen Sie entsprechend die Abrechnung für 2023 zugrunde. Es ist sogar eine nachträgliche Abrechnung nach Erhalt des Steuerbescheids und nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich. Gemäß Urteil des Kölner Finanzgerichts muss Ihr Finanzamt den Bescheid jetzt noch einmal abändern.

Weitere Steuervorteile nutzen

Holen Sie sich den Handwerkerbonus mit der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen in Zeile sechs des Blattes. Bei besonders teuren Rechnungen gegen Ende eines Jahres empfiehlt es sich, mit den Handwerkern eine Aufteilung der Zahlung zu besprechen. Dann können Sie in zwei Jahren vom Handwerkerbonus profitieren. Für das Finanzamt ist das Datum der Zahlungen maßgeblich.

Manche Arbeiten durch Dritte fallen vielleicht nicht unter die Förderung mit dem Handwerkerbonus, aber erfüllen die Kriterien weiterer Steuersparmöglichkeiten: haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Beschäftigung von Minijobbern. Auch dabei gelten Höchstgrenzen, in deren Rahmen Sie inklusive Handwerkerbonus aktuell insgesamt sogar bis zu 5.710 Euro Steuerabzug erhalten – eine passende Zuordnung der Arbeiten vorausgesetzt.

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