Autofahrer aufgepasst: Ihr Verbandskasten braucht ein Update

    27.01.2023
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Ein Mann hält in seinem Auto einen roten Erste-Hilfe-Kasten in der Hand
© Andrey_Popov/www.shutterstock.com

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt seit Jahrzehnten das Mitführen von Erste-Hilfe-Kästen beziehungsweise Verbandskästen in Autos und anderen Fahrzeugen vor – ausgenommen sind nur Motorräder. Auch ihr Inhalt ist detailliert vorgegeben: durch die DIN 13164. Spätestens ab 01. Februar 2023 müssen Sie hier nachrüsten, wenn Sie kein Verwarnungsgeld riskieren wollen.


In vielen Bundesländern verschwand rund um den Jahreswechsel die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und auch das Tragen von FFP2-Masken in den Fernzügen der Deutschen Bahn fällt vorzeitig zum 02. Februar. Auf der anderen Seite dürfen Masken in Autos, Lkw oder Bussen ab Februar 2023 nicht mehr fehlen. Sie müssen jedoch nicht getragen, sondern lediglich in den Fahrzeugen oder in deren Verbandskasten vorhanden sein.

Masken statt Verbandstüchern

Schon zum Februar 2022 erhielt die DIN-Norm für Erste-Hilfe-Kästen eine entsprechende Aktualisierung. Die Änderung brachte jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01. Februar 2023 mit, den Verbandskasten mit zwei staubgeschützten, beziehungsweise einzeln verpackten, medizinischen Mund-Nase-Schutzmasken auszustatten. Diese müssen mindestens die Norm DIN EN 14683 Typ I erfüllen.

Hinweis: FFP2-Masken sind ausdrücklich nicht erforderlich, genügen aber ebenso der neuen Vorgabe und schützen Trägerinnen oder Träger noch weiter.

Ist das Haltbarkeitsdatum Ihres Verbandskastens noch nicht überschritten, können Sie zwei passende Masken ins Auto legen und müssen das Erste-Hilfe-Set nicht komplett austauschen. Wollen Sie die Masken direkt in den Kästen oder Taschen verstauen, dürfen Sie, um Platz zu schaffen, ein Dreieckstuch und das kleine Verbandstuch entfernen. Diese beiden Verbandsmaterialien zählen ab Februar nicht mehr zum vorgeschriebenen Umfang der Erste-Hilfe-Kästen.

Entdecken Sie jetzt einen abgelaufenen Verbandskasten, sollten Sie ihn schnell austauschen. Sonst zahlen Sie bei einer Kontrolle ein Bußgeld von fünf bis zehn Euro – genauso wie zukünftig bei nicht mitgeführten Masken. Die meisten neuen Verbandskästen sind schon jetzt mit Masken ausgestattet. Ab 01. Februar dürfen dann nur noch Erste-Hilfe-Kästen verkauft werden, die die neuen Vorgaben erfüllen und geeignete Masken enthalten.

Warnweste nicht vergessen

Bereits seit dem 01. Juli 2014 muss außerdem mindestens eine Sicherheits- oder Warnweste bei jeder Fahrt mit an Bord sein. Aus praktischen Gründen gehört diese nicht zum Umfang der Verbandskästen. Warnwesten müssen Sie separat erwerben und dann am besten griffbereit im Innenraum des Fahrzeugs verstauen. Die Weste sollte vom Fahrersitz aus gut erreichbar sein.

Mit den Westen werden sie für andere Verkehrsteilnehmer besser sichtbar, wenn sie bei schwierigen Lichtverhältnissen nach einer Panne oder einem Unfall unmittelbar auf der Straße ihr Fahrzeug verlassen müssen. Es genügt eine Weste pro Fahrzeug – Motorräder sind auch hier wieder ausgenommen. Fahren regelmäßig weitere Personen mit, empfiehlt es sich jedoch, für diese ebenfalls jeweils eine Weste bereitzuhalten.

Auch für die Westen gilt eine Norm – die DIN EN 471. Sie schreibt diese Ausstattungsmerkmale vor:

  • gelbe, orange oder rote Farbe der Weste
  • vollständig umlaufende Reflektorstreifen mit mindestens fünf Zentimeter Breite für eine 360-Grad-Sichtbarkeit selbst im Dunkeln und
  • ein Klettverschluss

Geeignete Westen erkennen Sie leicht an einem Kontrollzeichen. Nutzen Sie andere Westen ohne die geforderten Merkmale, führt dies genau wie eine fehlende Weste zu einem Bußgeld von 15 Euro, wenn es zu einer Kontrolle kommt. Im europäischen Ausland werden sogar noch weit höhere Beträge fällig: in Belgien sogar bis zu 1000 Euro. Mit einer Warnweste zum Preis von wenigen Euro fahren Sie deutlich günstiger - und im Fall der Fälle auch sicherer.

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