Ihre Rechte bei Pauschalreisen: Im Urlaub richtig abgesichert

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Zwei Liegen stehen an einem menschenleeren tropischen Strand unter blauem Himmel
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Baulärm im Hotel, verspätete oder ausgefallene Flüge und manches mehr: Bei einer Urlaubsreise kann einiges schiefgehen. In vielen Fällen greift jedoch ein eigenes Reiserecht und verhilft Ihnen zumindest zu einem gewissen finanziellen Ausgleich für den Ärger im Urlaub.


Bei der Buchung ist aus rechtlicher Sicht Urlaub nicht gleich Urlaub. Sie können diesen pauschal mit mindestens den klassischen Reiseleistungen Flug und Hotel buchen. Oder Sie stellen sich Ihre Reisebausteine selbst zusammen. Die Zusammenstellung solcher Individualreisen dauert meist länger und hat auch bei Ihren Reiserechten Folgen.

Ein Vertrag oder viele: der rechtliche Unterschied zwischen Pauschal- und Individualreisen

Während Sie eine Individualreise zusammenstellen, schließen Sie mit der Fluggesellschaft, dem Hotel- oder Pensionsanbieter jeweils einzelne Verträge ab. Jetzt gilt das Vertragsrecht für Beherbungs- oder Mietverträge sowie Werkverträge bei Flügen und Zugfahrten. So fehlt ein zentraler Ansprechpartner und Sie müssen für Schadenersatz bei Mängeln Ihre Ansprüche einzeln geltend machen.

Haben Sie etwa ein Ferienhaus direkt im Urlaubsland gebucht, gilt dann bei Streitfragen meistens außerdem das Recht des Reiselands.

Mit einer Pauschalreise erhalten Sie zwar weniger Gestaltungsfreiheit für Ihren Urlaub, bekommen dafür allerdings den Schutz des Pauschalreiserechts.

Das Pauschalreiserecht

Dieses Reiserecht greift bereits vor dem Start in den Urlaub:

  • Ihr Veranstalter muss Sie rechtzeitig vor Urlaubsbeginn über eventuelle Einreisebestimmungen des Ziellands informieren. Fehlt Ihnen hier zum Beispiel das Visum, weil Sie diese Einreisevoraussetzung nicht kannten, muss Sie der Reiseveranstalter für den entgangenen Urlaub entschädigen.
  • Kommt es bis zu 20 Tage vor Reisebeginn zu einem Preisverfall bei einzelnen Bausteinen der Reise (zum Beispiel dem Flug durch gefallene Kerosinpreise), müssen Veranstalter die Einsparung an Sie weitergeben.

Umgekehrt dürfen die Unternehmen mit der gleichen Frist allerdings genauso einen Preisaufschlag von bis zu acht Prozent einfordern.

Insolvenzschutz vor und im Urlaub

Urlaubsreisen erhalten Sie nur gegen Vorkasse. Spätestens kurz vor Reisebeginn muss der komplette Reisepreis bei den Veranstaltern eingegangen sein. Doch was passiert mit Ihrem Geld oder Ihnen am Urlaubsort, wenn der Veranstalter pleitegeht?

Das Pauschalreiserecht schreibt allen Reiseunternehmen mit Sitz in Deutschland den Abschluss einer Insolvenzversicherung vor. So erhalten Sie bereits gezahlte Beträge zurück. Sind Sie schon vor Ort, sichert der Insolvenzschutz Ihre Rückreise nach Hause.

Mängel im Urlaub

Hinterhof statt versprochenem Blick aufs Meer, laute Bauarbeiten in der Hotelanlage oder ein leeres Buffet, welches während der Essenszeiten nicht mehr aufgefüllt wird: Das sind typische Reisemängel, für die Sie nachträglich eine Reisepreisminderung fordern können.

Wichtig:

  • Zeigen Sie den Mangel unmittelbar vor Ort bei der Reiseleitung oder anderen Ansprechpartnern an und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
  • Verlangen Sie außerdem die Beseitigung des Mangels.
  • Dazu sind der Veranstalter und seine Partner vor Ort berechtigt.
  • Erfolgt keine Beseitigung oder ist diese unmöglich beziehungsweise finden Sie gar keinen Ansprechpartner, können Sie eine Preisminderung beanspruchen.
  • Dafür gilt eine Frist von zwei Jahren
  • Warten Sie aber nicht zu lange und machen Sie Ihren Anspruch am besten direkt nach der Heimkehr beim Veranstalter schriftlich geltend – eventuell ergänzt durch Fotos oder Videos als Beleg.

Verspätete Flüge oder Züge

Flugverspätungen im Rahmen einer Pauschalreise müssen bis zu einer Dauer von vier Stunden meist hingenommen werden. Erst ab der fünften Stunde entsteht ein Schadensersatzanspruch von fünf Prozent des Reisetagespreises pro Stunde. Der Grund der Verspätung spielt dabei keine Rolle.

Etwas anders sieht es bei individuell gebuchten Flügen aus. Dann müssen die Airlines Sie bereits ab drei Stunden Verspätung entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke. Bei Flugstornierungen haben Sie generell einen Entschädigungsanspruch.

Zugfahrten gehören ebenfalls häufiger zu einem Pauschalreisepaket (Rail & Fly). Bei Zugverspätungen hängt es jedoch vom Einzelfall ab, ob Sie dafür eine Reisepreisminderung verlangen können. Haben Sie die Zugfahrt zusätzlich selbst gebucht, greifen die aktuellen Entschädigungsregeln der Deutschen Bahn:

  • über 60 Minuten Verspätung – Ersatz von 25 Prozent des Fahrpreises
  • mehr als 120 Minuten Verspätung – Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises

Stornierung von Pauschalreisen

Sie dürfen eine Pauschalreise oder einzelne Buchungen jederzeit stornieren, wenn Sie die Reise aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht antreten können oder wollen. Dafür entstehen Ihnen dann Stornokosten oder -gebühren, die meist steigen, je näher die Stornierung dem geplanten Abreisedatum kommt.

Alternativ lassen Sie die Reise umschreiben, wenn Sie jemand anders dafür finden. Das kostet oft nichts oder weniger als ein Storno. Beachten Sie hier die Frist des Veranstalters für einen Reiseübertrag – oder schließen Sie direkt eine vergleichsweise preiswerte Reiserücktrittsversicherung ab.

Manchmal sagt Ihnen auch ein Veranstalter eine Reise ab, falls eine angestrebte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.

  • Bei Kurzreisen von zwei Tagen oder weniger darf die Absage auch noch zwei Tage vor Beginn erfolgen.
  • Sieben Tage Absagefrist gelten bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen.
  • Für alle Reisen, die länger als sechs Tage dauern sollten, müssen Sie mindestens 20 Tage vor Abreise eine Information zur Absage erhalten.
  • In jedem Fall haben Veranstalter den gezahlten Reisepreis binnen 14 Tagen zu erstatten.

Übrigens: Sie dürfen eine Pauschalreise absagen und stornieren oder umbuchen, wenn Sie wegen unvorhersehbarer Ereignisse wie Unruhen, Terror oder Naturkatastrophen im Reiseland oder der Region Bedenken haben, dort noch Urlaub zu machen. Liegt dazu eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, entstehen Ihnen jetzt keine Kosten für Storno oder Umbuchungen. Individualreisende sind hier auf das Entgegenkommen von Airlines, Hotels oder anderen Anbietern angewiesen.

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