eBay, Kleinanzeigen und Co.: Hier werden Onlineverkäufe steuerpflichtig

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Kunde macht eine Online-Bezahlung am Notebook
© Ivan Kruk/www.shutterstock.com

Seit 2023 sind Onlineportale wie eBay verpflichtet, dem Fiskus jährlich Informationen zu bestimmten privaten Verkäufen zu übermitteln. Bei mehr als 30 Verkäufen oder Einnahmen von über 2000 Euro im Jahr kann steuerpflichtiger gewerblicher Handel vorliegen, sagt der Gesetzgeber. Doch nicht jeder muss dann gleich Steuern zahlen.


Eine Reihe von Internetplattformen macht es Privatpersonen sehr leicht, Altes oder Neues zu verkaufen oder auch Dienstleistungen und Mietobjekte anzubieten. Einige verkaufen auch in einem Rahmen wie echte Händler. Dabei treten sie jedoch nicht als solche auf und zahlen auch nicht die entsprechenden Steuern wie Einkommens-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer. In der Vergangenheit mussten die Finanzämter solchen Personen selbst nachspüren. Ab dem vergangenen Jahr sind nun die Plattformbetreiber zur Zuarbeit durch regelmäßige Meldungen verpflichtet.

Das sind die neuen gesetzlichen Regeln zu privaten Internetverkäufen

  • über 30 abgeschlossene Transaktionen im Jahr – zumeist Verkäufe – oder
  • Jahreseinnahmen von mehr als 2.000 Euro

lösen ab dem Jahr 2023 die neue Meldepflicht aus.

Seitenbetreiber müssen solche Nutzer bis zum 31. März 2024 und in den Folgejahren bis zum 31. Januar dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Dabei werden diese Daten übermittelt:

  • Name und Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer
  • Zahl der Transaktionen
  • Einnahmen und Gebühren

Verpflichtet sind alle Betreiber von Internetseiten, auf denen Sie Güter aller Art verkaufen, persönliche Dienstleistungen anbieten oder etwa auch eine Ferienwohnung vermieten können. Vom Bundeszentralamt gehen die übermittelten Daten schließlich an die zentralen Finanzbehörden der Bundesländer, wo sie dann Ihrem Finanzamt zur Verfügung stehen.

Für die Finanzämter bedeutet die neue Regelung vor allem eine Arbeitserleichterung. Zuvor nutzten sie ein spezielles Suchprogramm, um bei Amazon, eBay, Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen), Etsy und anderen Plattformen größere Anbieter zu finden. Beim Verdacht auf gewerblichen Handel konnten Finanzbeamte dann ab 2013 die persönlichen Daten dieser Anbieter von den Seitenbetreibern abfragen und den Fällen nachgehen.

Unterhalb der Grenzen erfolgt keine Meldung. Genauso wenig findet ein Abgleich unter den Portalen statt. Verkaufen Sie bei mehreren und übersteigt nur die Summe aller Transaktionen oder die der Einnahmen die Grenzwerte, bleibt dies folgenlos. Speziell die Seite Kleinanzeigen (ehemals eBay Kleinanzeigen) kann zudem nicht jeden Verkauf und Verkaufspreis erfassen – etwa bei Abholung und Barzahlung. Die Meldung hier basiert in erster Linie auf Verkäufen mit Abwicklung über den hauseigenen Zahlungsservice von Kleinanzeigen.

Müssen Sie bei mehreren Internetverkäufen jetzt immer Steuern zahlen?

Nein, denn es gibt Ausnahmen. Räumen Sie Ihren Keller auf oder entrümpeln den Dachboden der Oma und entdecken dabei gleich zahlreiche Dinge, die Sie dann verkaufen, sind Sie kein gewerblicher Händler. Hier spielt es auch keine Rolle, ob Sie dabei mehr als 2.000 Euro kassieren oder insgesamt mehr als 30 Verkäufe tätigen. Es sind einmalige Vorgänge.

Auch bei anderen kleineren Überschreitungen der Grenzen dürfte ohnehin kaum ein Finanzamt eine Prüfung beginnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden bei Internetverkäufen 2024 und später vor allem um die Fälle kümmern, wo deutlich höhere Transaktionszahlen und Umsätze vorliegen.

Dennoch sollten Sie sich immer auf eine Prüfung vorbereiten. Das erfordert keinen großen Aufwand. Erstellen Sie einfach eine Tabelle mit diesen Angaben:

  • Verkaufsplattform
  • Verkaufsdatum
  • Verkaufspreis
  • Dem zuvor selbst gezahlten Kaufpreis (eventuell geschätzt)

Gebühren für den Verkauf

Der Ansatz der eigenen Aufwendungen wird deswegen relevant, weil für die Beurteilung einer Steuerpflicht wie bei der konkreten Besteuerung nur der erzielte Gewinn herangezogen wird.

Hier handeln Sie gewerblich und werden steuerpflichtig

  • Sie bieten dauerhaft oder wiederkehrend Güter und Dienstleistungen an.
  • Sie verkaufen über einen längeren Zeitraum immer wieder oder haben mehrere gleiche beziehungsweise gleichartige Artikel im Angebot.
  • Sie kaufen Güter für einen Wiederverkauf an.
  • Ihr Angebot umfasst selbst hergestellte Güter.

Trifft mindestens einer diese Punkte bei Ihnen zu, gehen Finanzämter in der Regel von einem gewerblichen Auftritt mit Gewinnerzielungsabsicht und Steuerpflicht aus. Eine allgemeingültige Definition für gewerbliches Handeln gibt es jedoch nicht. Oft müssen darüber Gerichte befinden und die beurteilen immer den Einzelfall.

Trotzdem sollten Sie bei einem Verkaufsangebot mit den genannten Merkmalen nicht abwarten, bis das Finanzamt eventuell eines Tages auf Sie zukommt. Denn dann warten nicht nur Steuernachzahlungen. Zusätzlich werden Bußgelder fällig. Melden Sie besser vorher ein Gewerbe an.

Steuern bei gewerblichen Verkäufen

Diese drei Steuerarten kommen jetzt infrage:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Bilden die Internetverkäufe die einzige Einnahmequelle, entsteht bei Ledigen ab einem Gewinn von 11.604 Euro für 2024 Einkommensteuerpflicht (2023: 10.908 Euro). Bei Paaren gelten die doppelten Beträge. Grundsätzlich kommt immer eine Freigrenze von 600 Euro, beziehungsweise ab 2024 1.000 Euro Gewinn hinzu. Bis zu diesen Beträgen bleiben die Verkaufsgewinne einkommensteuerfrei und zählen nicht zu den Grundfreibeträgen. Arbeitnehmer, Rentner oder Beamte dürfen zusätzlich bis zu 410 Euro jährlich an Gewinnen einstreichen, die nicht in der Einkommenssteuererklärung genannt werden müssen.

Ab einem jährlichen Gesamtgewinn von mehr als 24.500 Euro müssen Sie außerdem Gewerbesteuer bezahlen. Umsatzsteuerpflichtig werden Sie bei einem Vorjahresumsatz von über 22.000 Euro und einem Umsatz jenseits der 50.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr. Unterhalb dieser Beträge erhalten Sie auf Antrag von Ihrem Finanzamt die sogenannte Kleinunternehmerregelung, die Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Zusammengefasst:

An den Schwellen zum gewerblichen Handel ändert sich grundsätzlich nichts. Größere Verkäufer sollten sie wie zuvor berücksichtigen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Außerdem nicht vergessen: Ein gewerblicher Handel zieht Sachmängelhaftung mit zwei- beziehungsweise einjähriger Gewährleistung bei neuen oder gebrauchten Gütern nach sich. Nur private Verkäufen dürfen eine Gewährleistung ausschließen.

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