Keine automatische Verjährung beim Resturlaub

    24.02.2023
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Zwei Liegen stehen an einem menschenleeren tropischen Strand unter blauem Himmel
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Unter Verjährung versteht man, dass Ansprüche nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich vom Anspruchssteller durchgesetzt werden können. Auch der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern unterliegt der gesetzlichen Verjährung, die Frist beträgt drei Jahre. Allerdings greift diese Frist nicht automatisch, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden hat.


In einem für Arbeitnehmer erfreulichen Urteil hat das BAG entschieden, dass die Verjährung zwar auch für nicht genommenen Urlaub gilt, die dreijährige Frist greift jedoch nicht automatisch. Demnach müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten aktiv über den bestehenden Urlaubsanspruch informieren und auf eine drohende Verjährung des Anspruchs hinweisen. Das BAG setzt damit ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) um.

Klare Vorgaben für Arbeitgeber

Soweit Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht konkret über Anspruch und drohenden Verfall informieren, können sie sich später auch nicht auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt dann auch erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Hinweis erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den drohenden Verfall des Urlaubsanspruches durch Verjährung informiert, ist es dann allerdings Sache des Arbeitnehmers, den Urlaub auch zu nehmen. Verzichtet er trotz Hinweis des Arbeitgebers auf die Inanspruchnahme des Resturlaubs, ist dieser drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber ihn über Anspruch und drohenden Verfall informiert hat, verjährt.

Vorteil für Arbeitnehmer bei Jobwechsel

Auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Urteil des BAG Konsequenzen, nämlich dann, wenn es um die Abgeltung von aufgelaufenen Urlaubstagen geht. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels und fehlender Arbeitskräfte ist es nicht selten, dass die vereinbarten Urlaubstage pro Jahr nicht vollständig genommen und somit über Jahre Resturlaubstage gesammelt werden. Kommt es dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gehen die Meinungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig weit auseinander, wenn es um die Behandlung des aufgelaufenen Urlaubs geht. Arbeitgeber berufen sich dann gerne auf Verjährung, um sich die finanzielle Abgeltung des aufgelaufenen Urlaubs zu sparen. Auch hier greift das Urteil des BAG: Die Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auf seinen Anspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Im Klartext formuliert: Ein bisher vom Arbeitgeber längst als verjährt erachteter Urlaubsanspruch muss abgegolten werden, wenn der vorgeschriebene Hinweis nicht rechtzeitig erfolgt ist. Über welchen Zeitraum das Urteil eine Rückwirkung hat, ließ das BAG offen. Insofern kann die Entscheidung auch Arbeitsverhältnisse betreffen, die bereits längst beendet worden sind.

Informationspflicht auch bei Krankheit

Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Urlaub bei langwieriger Krankheit 15 Monate nach Beendigung des Kalenderjahres, für das der Urlaubsanspruch besteht, verfällt. Das Urteil des BAG stellt nun auch für solche Fälle eine entsprechende Informationspflicht des Arbeitgebers klar.

Urteil setzt europäisches Recht um

Das Bundesarbeitsgericht setzt mit dem Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus September 2022 um. Der EuGH hatte entschieden, dass Arbeitgeber aktiv auf bestehende Urlaubsansprüche und eine mögliche Verjährung hinweisen müssen. Würde der Arbeitgeber seiner Informations- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, könne der Resturlaub auch nicht einfach verjähren ober bei einer lang andauernden Krankheit verfallen. Die Ergebnisse der Gerichtssitzung, welche zum abschließenden Urteil führten, können hier nachgelesen werden.

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