Trauerfall: Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub?

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Frau trauert auf Friedhof
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Ein Trauerfall im näheren Umfeld ist nicht nur eine emotionale Belastung. Auch viele organisatorische Fragen kommen auf Hinterbliebene zu. Viele sind mit der Kombination aus Trauer und Stress maßlos überfordert. Dann auch noch wie gewohnt auf der Arbeit zu erscheinen, grenzt ans Unmögliche. Aber ist eine Freistellung von der Arbeit möglich, ohne dass Lohn oder Urlaubstage gekürzt werden?


In einer emotionalen und stressigen Zeit, wie sie oft nach einem Todesfall erlebt wird, können viele Betroffene sich nur schwer mit dem Gedanken anfreunden, auf Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden zu treffen. Eine Auszeit vom Arbeitsalltag ist für viele dringend nötig. Eine bezahlte Freistellung ist arbeitsrechtlich vorgesehen, wenn ein naher Angehöriger verstirbt. Allerdings gibt es keine allgemein gültigen Regelungen für die Dauer und/oder den Zeitpunkt des Sonderurlaubs.

Genaue Regelung fehlt

Die Ausführungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind wenig spezifisch und können individuell ausgelegt werden: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ (BGB § 616)

Arbeitnehmer haben also bei bestimmten persönlichen Gründen das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen – und zwar ohne Einbußen beim Lohn oder den üblichen Urlaubstagen. Gründe können zum Beispiel die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes, die Pflege von Kindern oder Eltern, aber auch ein Todesfall in der Familie sein. Schlechtes Wetter, Straßensperrungen oder Ausfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln zählen nicht zu den sogenannten „in einer Person liegenden Gründen“. Hier besteht also kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Verwandtschaftsgrad, Betriebszugehörigkeit, Kulanz

Die Entscheidung, wie viel Sonderurlaub einem Arbeitnehmer letztendlich zusteht, ist vom Arbeitgeber abhängig. Dieser kann sowohl die Dauer als auch den Zeitpunkt für den Sonderurlaub vorgeben. Wenn es im persönlichen Umfeld des Arbeitnehmers zu einem Todesfall kommt, entscheidet in der Regel der Verwandtschaftsgrad darüber, ob Sonderurlaub gewährt wird und wie lange. Üblich ist, dass es für Verwandte ersten Grades, also für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern in jedem Fall Sonderurlaub gibt, meistens zwei Arbeitstage. Auch für Großeltern, Enkel oder Geschwister kann eine Freistellung möglich sein. Kommt es zum Tod von Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins oder anderen Verwandten, ist in den meisten Betrieben kein Sonderurlaub vorgesehen. Manche Arbeitgeber gewähren ihn aber aus Kulanz oder je nachdem, wie lange ein Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt ist.

Unser Tipp: Wer sich nicht sicher ist, wie viel Sonderurlaub ihm zu welchen Anlässen zusteht, wirft am besten einen Blick in den Arbeitsvertrag. Oft sind hier nicht nur die gesetzlichen Urlaubstage geregelt, sondern auch der zusätzliche Urlaub. Alternativ lohnt sich die Nachfrage beim Chef. Er kann über die Ansprüche informieren und gegebenenfalls nachträglich einen Zusatz zum Arbeitsvertrag verfassen. Denn auch für den Arbeitgeber kann es von Vorteil sein, Regeln festzulegen, die für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten.

Sonderurlaub für Beamte

In der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für Beamte und Richter ist der Sonderurlaub im Todesfall von Angehörigen genau geregelt. Hier gibt es zwei zusätzliche Urlaubstage beim „Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils“.

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten ebenfalls zwei zusätzliche Urlaubstage beim „Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils“, heißt es in § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

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