Umzug mit Hund kann Tierheim bedeuten

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Hund hinter Gittern
© Alexas_Fotos/pixabay.com

In vielen Haushalten gehören Hunde einfach dazu. Vom besten Freund des Menschen sind sie mittlerweile zu festen Familienmitgliedern geworden. Deshalb steht natürlich auch bei einem Umzug fest: Der Hund muss mit. Doch nicht immer ist das ohne Weiteres möglich. Wer sich im Vorfeld nicht informiert, muss sogar damit rechnen, dass der geliebte Vierbeiner ins Tierheim kommt.


Hunderassen gibt es viele: Von kleinen Schoßhunden bis hin zu sogenannten Kampfhunden. Und die Vorlieben der Hundehalter sind unterschiedlich. Während einige sich absichtlich einen Kampfhund zulegen, tun andere es unwissentlich. Denn auch der vermeintliche Schmusehund kann offiziell als gefährlich eingestuft werden. Ihn zu halten, erfordert dann eine behördliche Erlaubnis oder kann sogar verboten sein.

Unterschiede von Bundesland zu Bundesland

In Deutschland gibt es kein allgemein gültiges Hundegesetz. Jedes Bundesland legt dieses selbst fest, um zu verhindern, dass Menschen durch aggressive Hunde zu Schaden kommen. Hunde werden deshalb in sogenannte Rasselisten eingeteilt, für die es bestimmte Regeln und Auflagen gibt.

Je nach Rasse und Bundesland können zum Beispiel folgende Auflagen gelten:

  • Eine Registrierung beim Ordnungsamt
  • Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Die Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis des Halter
  • Ein Sachkundenachweis des Halters
  • Eine behördliche Erlaubnis für die Haltung
  • Eine Maulkorbpflicht
  • Eine erhöhte Hundesteuer

In extremen Fällen ist die Haltung bestimmter Rassen sogar ganz oder teilweise (zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern) verboten.

Von 0 bis 19 Hunderassen je Bundesland

In Bayern und Brandenburg sind jeweils 19 Hunderassen in Rasselisten eingeteilt und damit entweder verboten oder nur mit behördlicher Erlaubnis und/oder gewissen Auflagen erlaubt. 15 Hunderassen sind es in Hamburg und Nordrhein-Westfalen, 12 in Baden-Württemberg und 10 in Hessen. In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt stehen jeweils 4 Hunderassen auf Rasselisten und in Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen und im Saarland jeweils 3.

Welche Rasselisten in welchem Bundesland gelten, zeigt diese Tabelle.

Nur in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es keine Listenhunde. Hier gilt laut Stiftung Warentest lediglich für alle Rassen: „Hunde müssen angemeldet/registriert werden, meist beim Ordnungsamt (Ausnahme: in Schleswig-Holstein ist keine Anmeldung erforderlich). Von Hundehaltern wird Sachkunde erwartet. Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip und Tierhalterhaftpflichtversicherung sind obligatorisch.“

Labrador und Golden Retriever verboten?

Unabhängig von der Rasse des Hundes sind in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen auch die Größe und das Gewicht des Tiers ausschlaggebend. Ein Hund, der 40 cm groß und 20 Kilo schwer ist, muss in Brandenburg nicht nur beim Ordnungsamt angemeldet werden. Auch ein polizeiliches Führungszeugnis des Halters ist erforderlich. In NRW ist die Haltung zusätzlich nur mit Sachkundenachweis erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen wird sogar ein Labrador oder ein Golden Retriever zum Listenhund.

Beim Umzug kann es Ärger geben

Wer mit seinem Hund am bisherigen Wohnort keine Probleme hatte, kann sich nicht sicher sein, dass er nach einem Umzug genauso viel Glück hat. Denn wenn der Hund im neuen Bundesland als gefährlich gilt, wird es problematisch. Oben genannte Auflagen müssen unter Umständen plötzlich erfüllt werden. Oder schlimmer noch: „Steht ein Hund am neuen Wohnort auf der Liste verbotener Rassen, gibt es meist kein Pardon: ‚Auch wenn der Hund nie jemandem etwas getan hat, muss er ins Tierheim‘“, zitiert die Stiftung Warentest Rechtsanwältin Kristina Trahms.

Haftpflichtversicherung für Hundehalter

Je nach Bundesland und Hunderasse ist eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung oft vorgeschrieben. Doch auch, wenn sie keine Pflicht ist, rät die Stiftung Warentest zu einem Abschluss der Versicherung. Denn auch kleine, ungefährliche Hunde, die auf keiner Rasseliste sind, können großen Schaden anrichten, für den der Halter haften muss. „Selbst ein Chihuahua kann erschrecken, auf die Straße laufen und einen Unfall verursachen. Wir empfehlen eine Versicherungssumme von mindestens 5 Millionen Euro für Sach- und Personenschäden ohne Selbstbehalt.“ Somit seien die Anforderungen in jedem Bundesland erfüllt.

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