Versorgungsausgleich – das passiert mit der Rente nach einer Scheidung

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Finanzen im Alter
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Bei einer Scheidung denken Ex-Partner meist nur an direkte finanzielle Ansprüche oder Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen und Zugewinnausgleich. Die weitere Zukunft und die Rente bleiben zunächst außen vor. Hier könnte vielen aber eine unliebsame Überraschung mit Altersarmut drohen – hätte der Gesetzgeber nicht den Versorgungsausgleich etabliert.


Mit dem Versorgungsausgleich soll auch bei späteren Rentenzahlungen ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ex-Partnern gewährleistet werden – nach einer Ehescheidung wie nach dem Ende einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Bedeutung des Versorgungsausgleichs

In Ehen oder Lebensgemeinschaften kommt es immer wieder vor, dass einer der beiden länger beruflich zurückgesteckt hat. Hier erfolgten dann keine oder bei Teilzeitarbeit nur geringe Einzahlungen für die eigene Rente. Entsprechend klein bleiben spätere Rentenzahlungen und die Gefahr wächst, in Altersarmut abzurutschen.

So funktioniert der Versorgungsausgleich

  • Der Versorgungsausgleich wird vom zuständigen Familiengericht entschieden.
  • Alle von beiden Partnern erworbenen Rentenansprüche werden dabei zusammengerechnet.
  • Ihre Summe wird durch zwei geteilt und beide erhalten jeweils 50 Prozent der Ansprüche.
  • Der Versorgungsausgleich berücksichtigt nicht nur die gesetzliche Rente.

Außerdem erfolgt eine Aufteilung dieser Ansprüche:

  • berufsständische Versorgung wie etwa bei Anwälten, Apothekern und Ärzten
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Rentenversicherungen (ohne Einmalzahlung)
  • Riester-Renten
  • Rürup-Renten
  • oder aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung nimmt den Ausgleich jedoch nicht in Geld- oder Rentenwerten vor, sondern über die Renten- beziehungsweise Entgeltpunkte. Daneben erfolgt eine Teilung der Beitragsjahre oder Rentenanwartschaftszeiten. Das gewährleistet, dass jeder überhaupt die für Rentenzahlungen notwendigen fünf Jahre Beitragszeit erreicht. Die Beitragsjahre des abgebenden Partners werden dabei jedoch nicht gemindert.

Hier gilt allerdings eine Obergrenze: Rentenanwartschaftszeiten – eigene wie erhaltene – bleiben auf die Dauer der Ehe begrenzt. Wer zehn Jahre verheiratet war und selbst schon eine Beitragszeit von acht Jahren erreicht hat, kann also maximal noch einen Ausgleich von zwei Jahren bekommen.

In diesen Fällen gibt es keinen Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsgesetz (kurz: VersAusglG) schließt bestimmte Ehen oder Lebensgemeinschaften vom Versorgungsausgleich aus:

  • mit einer Dauer von weniger als 36 Monaten – vom ersten Tag des Monats der Heirat bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (nicht der tatsächlichen Trennung) gezählt
  • bei einem unbilligen Versorgungsausgleich etwa nach Fällen von häuslicher Gewalt
  • bei Vorliegen eines notariellen Ehevertrags mit Verzicht auf den Ausgleich
  • bei sehr geringen Versorgungsansprüchen für beide oder in etwa gleichen beziehungsweise wertgleichen Ansprüchen der Partner

Hier gilt eine Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich. 2023 beträgt sie für Kapitalwerte 4.074 Euro in den alten und 3.948 Euro in den neuen Bundesländern. Für monatliche Renten liegt die Grenze 2023 bei 32,90 Euro im Osten und 33,95 Euro im Westen.

Interner und externer Versorgungsausgleich

Ein interner Ausgleich findet ausschließlich innerhalb eines Versorgungssystems statt. Er passiert in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung durch die wechselseitige Erhöhung oder Minderung der Entgeltpunkte der beiden Partner.

Sobald einer jedoch auch aus Ansprüchen bei anderen Teile abgeben muss, kommt es gelegentlich zum externen Ausgleich. Diesen entscheiden Familiengerichte immer dann, wenn Ausgleichsberechtigte beim jeweiligen Versorgungsträger keine Ansprüche bekommen können – zum Beispiel Nicht-Beamte aus der Beamtenversorgung.

Hier nimmt die Rentenversicherung diesen Ausgleich vor, rechnet Ansprüche in Entgeltpunkte um und schreibt diese den Berechtigten auf ihrem Rentenkonto gut. Genauso werden betriebliche Altersversorgungen oft über diesen externen Versorgungsausgleich einbezogen.

Kosten beim Versorgungsausgleich

Für den Versorgungsausgleich entstehen an zwei Stellen Kosten. Zuerst fallen Gerichtskosten an. Sie berechnen sich nach dem Verfahrenswert, der in der Regel mit zehn Prozent des Ausgleichsanspruchs pro Anrecht angesetzt wird. Später verlangen die Versorgungsträger etwa zwei bis drei Prozent des Anrechtswertes als Gebühr.

Ein Ausgleich mit höheren Anrechtssummen kann somit insgesamt schnell zu Kosten von mehreren Tausend Euro führen.

Entfall des Versorgungsausgleichs

Hohe Kosten oder andere Motive liefern Gründe, den Ausgleich anderweitig einvernehmlich regeln zu wollen. Hier fließen als Ersatz dann Geldbeträge oder Sachwerte werden übertragen. Bei den Empfängern fällt dafür Einkommenssteuer an, während Leistende Sonderausgaben geltend machen können.

Solche Regelungen für einen Ausgleichsverzicht sind bis zum Scheidungstermin möglich, wenn beide Partner dort mit eigenem Anwalt erscheinen. Ansonsten erfordert ein Verzicht im Vorfeld eine notarielle Beurkundung. Zusätzlich können Gerichte die Vereinbarung kontrollieren, um Ungerechtigkeiten zu verhindern.

Ende des Versorgungsausgleichs nach Tod von Ex-Partnerin oder Ex-Partner

Nach dem Ableben des ausgleichsberechtigten Partners, kann der andere über einen Rückausgleich unter einer Bedingung seine vollen früheren Versorgungsansprüche zurückerhalten: die oder der Ex darf nicht länger als 36 Monate Rentenzahlungen durch dem Ausgleichsanspruch bezogen haben.

In diesem Fall genügt ein formloser Antrag bei der Rentenversicherung für die Prüfung des Rückausgleichs. Bei einer Gewährung erfolgt die Rentenanpassung ab Antragstellung.

Der Anspruch auf Rückausgleich überträgt sich nicht. Neue Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die eine durch frühere Ausgleichspflichten geminderte Witwen- oder Witwerrente beziehen, haben keine Möglichkeit für eine Korrektur.

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