Wann Sie Ihre Krankenkasse wechseln sollten

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Ärztin mit Pflegern und Patientin
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Krankenversicherung ist nicht gleich Krankenversicherung. Wer vor vielen Jahren eine Police abgeschlossen hat, weiß meistens gar nicht mehr, welche Leistungen darin enthalten sind. Die meisten Versicherten glauben, dass sie ohnehin bei jeder Krankenkasse das Gleiche bekommen. Weit gefehlt.


Wenn die Gesundheit einmal nicht mitspielt, kann man sich auf die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Aber stimmt das wirklich immer? Viele Versicherte wissen überhaupt nicht, wofür ihre Kasse aufkommt und wann sie selbst tief in die Tasche greifen müssen. Sie zahlen Ihre Beiträge fleißig – aber auch für die richtigen Leistungen?

Nicht alle Kassen leisten das Gleiche

Um herauszufinden, welche Krankenversicherung am besten auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, müssen zunächst Angebote verglichen werden. Nicht nur die monatlichen Beiträge spielen für die Entscheidung eine Rolle. Auch Leistungen und Service der jeweiligen Krankenkasse müssen berücksichtigt werden. Oft werden zu gleichen Beiträgen ganz unterschiedliche Leistungen angeboten.

Der Großteil der beinhalteten Gesundheitsversorgung ist für alle Krankenkassen gesetzlich vorgeschrieben. Doch bei der Auswahl ihrer Zusatzleistungen hat jede Kasse freie Hand. In diesem Punkt können sich also deutliche Unterschiede ergeben. Je nach Beruf, Alter und Lebensstil kommen ganz verschiedene Zusatzleistungen infrage. Ob professionelle Zahnreinigung, Homöopathie oder Nichtraucher-Bonus – die Möglichkeiten sind vielfältig.

Zusatzleistungen und Bonusprogramme nutzen

Je nach Beruf, Alter und Lebensstil können verschiedene Leistungen und Bonusprogramme interessant sein. Hier einige Beispiele:

Berufseinsteiger

  • Niedrige Beiträge
  • Zusätzliche Impfungen
  • Professionelle Zahnreinigung

Familien

  • Anspruch auf Haushaltshilfe
  • Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen
  • Telefonservice

Sportler und Gesundheitsbewusste

  • Bonusprogramme (z.B. Fitnessstudio oder Nichtraucher)
  • Beitragsrückerstattung, wenn z.B. ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen wurden
  • Homöopathie

Senioren

  • Häusliche Krankenpflege
  • Zahnersatz
  • Vermittlung von Arztterminen

Wem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht genügen, der kann sich über Zusatzversicherungen informieren oder eine private Krankenversicherung in Betracht ziehen. Bei der privaten Krankenversicherung können Sie die jeweiligen Leistungen individuell zusammenstellen. Allerdings kann sie nur von bestimmten Personengruppen abgeschlossen werden, zum Beispiel von Selbstständigen, Beamten oder Arbeitnehmern, deren Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Wechseln, aber wie?

Die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, ist kein Hexenwerk. Sie müssen dazu nicht einmal mehr von selbst kündigen. Sobald Sie sich für eine neue Kasse entschieden hat, kann können Sie bei dieser einen Neuaufnahmeantrag stellen. Die neue Krankenkasse wird wiederum die alte über Ihre Kündigung informieren. Dazu müssen Sie dort allerdings seit mindestens 12 Monaten versichert sein und mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten rechnen. Vom Sonderkündigungsrecht können Sie dann Gebrauch machen, wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag fordert oder diesen erhöht. Auch in diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate.

Viele Krankenkassen ermöglichen heutzutage einen Wechsel komplett online. Ihrer neuen Kasse wird Sie entsprechend informieren, ob der Wechsel erfolgreich gewesen ist. Eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform benötigt Ihr Arbeitgeber nicht mehr. Es genügt, wenn Sie diesen formlos in Kenntniss setzen. Ihre neue Krankenkasse wird später ein Passbild für Ihre neue Gesundheitskarte anfordern oder gegebenenfalls einen elektronischen Versand per App oder auf ihrer Website anbieten. In der Regel erhalten Sie die neue Karte innerhalb von zwei bis vier Wochen vor dem neuen Versicherungsbeginn.

Wer ist überhaupt gesetzlich krankenversichert?

Pflichtversicherte

  • Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld (SGB III) beziehen
  • Personen, die Waisenrente oder ähnliche Hinterbliebenenleistungen beziehen
  • Arbeitnehmer, deren Verdient monatlich über 520 Euro liegt, deren Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze (66.600 Euro) aber nicht überschreitet
  • Künstler
  • Publizisten
  • Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft
  • Altenteiler in der Landwirtschaft
  • Rentner, wenn gewisse Vorversicherungszeiten erfüllt sind
  • Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Heimen
  • Praktikanten, deren Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist und die kein Arbeitsentgelt erhalten

Familienversicherte (beitragsfrei)

  • Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ihr Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und sie nicht anderswo versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für Kinder gilt:

Die Familienversicherung ist zeitlich begrenzt. Kinder können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei familienversichert sein. Nicht erwerbstätige Kinder bis zum vollendeten 23. Lebensjahr und Kinder, die eine schulische oder berufliche Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Über das 25. Lebensjahr hinaus ist die Familienversicherung für 12 weitere Monate möglich, wenn die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst unterbrochen wird. Ohne Altersgrenze ist die beitragsfreie Familienversicherung nur dann möglich, wenn Kinder sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen können.

Freiwillig Versicherte

Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Personen, deren Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze (66.600 Euro) überschreitet
  • Schwerbehinderte, sofern ein Elternteil oder der Ehepartner / eingetragene Lebenspartner vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert war.
  • Arbeitnehmer, die nach Rückkehr aus dem Ausland innerhalb von zwei Monaten eine Tätigkeit aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

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