Arbeitslos: Was passiert jetzt mit der Krankenversicherung?

    13.05.2018
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Wütender Mann hinter einem Schreibtisch
© Ollyy/www.shutterstock.com

Mit Veränderungen im Arbeitsleben müssen Beschäftigte ständig rechnen. Vorübergehende Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Und auch bei kurzen Durststrecken stellt sich die Frage, wie diese sich auf die Krankenversicherung auswirken. Wie sollen die Beiträge gezahlt werden, wenn nicht vom Gehalt?


Auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland sieht es derzeit gut aus. Die Arbeitslosigkeit sinkt stetig. Im April 2018 waren ungefähr 2,38 Millionen Menschen arbeitssuchend. „Das ist der niedrigste Wert in einem April seit der Wiedervereinigung“, berichtet SPIEGEL ONLINE. Dennoch sollten Beschäftigte sich hin und wieder auch Gedanken machen, was passiert, wenn sie ihren Job verlieren sollten. Was bedeutet das zum Beispiel für die Krankenversicherung?

Versicherungspflicht bleibt bestehen

Auch bei Arbeitslosigkeit gilt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Genau wie Arbeitnehmer sind erwerbslose Menschen also dazu verpflichtet, sich zu versichern. Verliert ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung plötzlich seinen Job, ist er anderen Versicherten trotzdem noch gleichgestellt. Er kann nach wie vor alle gesetzlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören medizinische Behandlungen oder Einkommens-Ersatzleistungen der GKV (z.B. Mutterschaftsgeld oder Krankengeld).

Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse über die Arbeitslosigkeit informiert wird. Bei einer ordnungsgemäßen Meldung müssen Versicherte angeben, wann die Arbeitslosigkeit eingetreten ist und wie sich die Einkommenssituation verändert hat. Auch wenn nach einem plötzlichen Jobverlust der Schock tief sitzt, ist es wichtig, die Krankenkasse so rechtzeitig wie möglich in Kenntnis zu setzen.

Wo sind Arbeitslose versichert?

Verliert ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung, bleibt die Mitgliedschaft in derjenigen Krankenkasse bestehen, in der er zuletzt versichert war. Auch alle mitversicherten Familienangehörigen sind weiterhin Mitglieder.

Auch ohne Erwerbstätigkeit können Versicherte die Krankenkasse wechseln. Gesetzliche Krankenkassen dürfen Anträge nicht aufgrund von Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit ablehnen.

Wer zahlt die Beiträge?

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Arbeitsagentur, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld I bezieht. Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zahlt das Jobcenter die Versicherung. Durch diese Regelung bleibt der Versicherungsschutz für Arbeitslose erhalten. Der Anspruch auf die Kostenübernahme besteht nur für den Zeitraum, in dem die entsprechenden Leistungen bezogen werden.

Die Arbeitsagentur kann Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld anordnen. Diese können eine bis zwölf Wochen betragen und durch verschieden Gründe ausgelöst werden, zum Beispiel wenn der Betroffene sich zu spät arbeitssuchend gemeldet oder seinen Job selbst gekündigt hat.

Wenn es zu einer Sperrzeit kommt, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. In den ersten vier Wochen der Sperrzeit gilt in der Regel eine beitragsfreie Nachversicherungszeit. Danach zahlt die Arbeitsagentur die Beiträge.

Arbeitslosigkeit und PKV

Wer privat versichert ist und Arbeitslosengeld bezieht, erhält Zuschüsse zu den PKV-Beiträgen. Die Arbeitsagenturen übernehmen die Kosten allerdings nicht komplett. Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten Zuschüsse in der Höhe, die auch für eine gesetzliche Krankenkasse anfallen würden. Hartz-IV-Empfänger erhalten die Hälfte des Beitrages für einen PKV-Basistarif. Der Rest muss selbst gezahlt werden. Hartz-IV-Empfänger haben nicht die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Einen Wechsel können nur Bezieher von Arbeitslosengeld I beantragen, die unter 55 Jahre alt sind. Einen Rechtsanspruch auf den Wechsel haben sie allerdings nicht.

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